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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 6 U 51/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vorgehend LG Frankfurt/Main, 21.02.2018 - 2-6 O 319/17 -

zu der Entscheidung vgl. Fischer, jurisPR-ArbR 50/2018 Anm. 2 Fischer; Spitz, jurisPR-ITR 25/2018 Anm. 5

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheiden, dass die telefonische Abwerbung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz – auch über deren private Mobilfunknummerunlauter ist, wenn der Abwerbende nicht zu Beginn des Gesprächs klärt, ob sich der Angerufene tatsächlich an seinem Arbeitsplatz befindet. Folgeanrufe ohne diese Rückfrage sind wettbewerbswidrig. Das Gericht bestätigte damit die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung und weitete sie auf private Mobilfunknummern aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Unternehmen U): Beantragt gegen einen abwerbenden Wettbewerber (z. B. Personalberater) die Unterlassung von Telefonanrufen an seine Arbeitnehmer (AN) am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 UWG (unlautere Behinderung).
  • Streitpunkt: Gilt das Verbot auch für Anrufe auf privaten Mobilfunknummern der AN, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Grundsatz:

    • Erstkontakte (kurze Vorstellungsgespräche) sind zulässig, wenn sie nur der ersten Kontaktaufnahme dienen (z. B. Bekanntmachung, Zweck des Anrufs, Interesse des AN abfragen).
    • Folgeanrufe am Arbeitsplatz (auch über private Handys) sind unlauter, wenn der Abwerbende nicht zuvor nachfragt, ob der AN sich gerade an seinem Arbeitsplatz befindet.
  2. Ausweitung auf private Mobilnummern:

    • Auch bei Anrufen auf privaten Handys muss der Abwerbende zu Beginn des Gesprächs klären, ob der AN sich am Arbeitsplatz aufhält.
    • Begründung: Der Arbeitgeber muss nicht hinnehmen, dass seine AN während der Arbeitszeit durch Abwerbeversuche belästigt werden, selbst wenn keine betriebliche Infrastruktur (z. B. Festnetz) genutzt wird.
  3. Darlegungslast:

    • Der Abwerbende trägt die Beweislast, dass er die Nachfrageobliegenheit erfüllt hat (d. h., er muss nachweisen, dass er gefragt hat, ob der AN am Arbeitsplatz ist).
  4. Anpassung des Antrags:

    • Das Gericht klärte, dass der Klageantrag (trotz zunächst unklarer Formulierung) Folgeanrufe am Arbeitsplatz umfasst, nicht den Erstkontakt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutz des Arbeitgebers:

    • Die Betriebsabläufe dürfen nicht gestört werden (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG).
    • Der Abwerbende nutzt indirekt die betriebliche Organisation (z. B. Arbeitszeit des AN) für seine Zwecke.
    • Gefahr von Unruhe oder Aushorchen der AN besteht auch bei Anrufen auf privaten Nummern.
  2. Abwägung der Interessen:

    • Freier Wettbewerb erlaubt Abwerbung, aber nicht unter Ausnutzung der Arbeitszeit des AN.
    • Eine kurze Nachfrage zu Beginn des Gesprächs ist dem Abwerbenden zumutbar und schützt die Interessen des Arbeitgebers.
  3. Kein Unterschied zwischen betrieblichem und privatem Handy:

    • In der modernen Arbeitswelt sind private und dienstliche Nummern oft vermischt (z. B. durch Diensthandys mit Privatnutzung).
    • Entscheidend ist nicht die Technologie, sondern ob der AN während der Arbeitszeit erreicht wird.

Relevante Rechtsprechung:

  • Anknüpfung an BGH-Urteile (Direktansprache am Arbeitsplatz I–III, GRUR 2004, 696; GRUR 2008, 262).
KI INHALT
"OLG Frankfurt: Abwerbung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz per Mobilfunk nur zulässig, wenn der Anrufer sich zu Beginn vergewissert, dass der Angerufene nicht bei der Arbeit ist. Folgeanrufe ohne diese Nachfrage sind unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG. Arbeitgeber müssen betriebliche Störungen durch Abwerbeversuche nicht dulden."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unlautere Behinderung durch telefonische Abwerbungsgespräche am Arbeitsplatz
Abwerbung am Arbeitsplatz
Anruf unter dem privaten Mobiltelefonanschluss
FUNDSTELLE
NZBau 18, 805
DB 18, 3116
ZIP 18, 2496
WM 19, 226
K&R 18, 805
WzS 18, 348
AA 18, 208
FA 18, 409 LS
PKR 19, 95
AuA 19, 380 m.Snm. Braun
nwb 18, 3216 LS
NORM
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 4 Nr. 4 UWG
§ 8 UWG
§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO
§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 938 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.08.2018
AKTENZEICHEN
6 U 51/18
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2018:0809.6U51.18.00
LIEFERUNG
22.05.2024
ÄNDERUNG
22.05.2024 (automatisch)