Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 01.10.1963 - 5 AZR 24/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Mannheim, 24.12.1962 - 6 Sa 62/62 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vor Arbeitsantritt vereinbarte Vertragsstrafe für Handlungsgehilfen oder gewerbliche Arbeitnehmer (keine Hochbesoldeten) zulässig ist, wenn gleichzeitig für beide Parteien die ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn wirksam ausgeschlossen wurde. Eine solche Vertragsstrafe stellt dann keine unzulässige Kündigungserschwerung dar, da kein Kündigungsrecht besteht, das erschwert werden könnte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber und ein neu eingestellter Handlungsgehilfe/gewerblicher Arbeitnehmer (kein Hochbesoldeter) vereinbaren:

  • Arbeitsbeginn am 01.04. desselben Jahres (Vereinbarung am 02.02.),
  • Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt für beide Seiten,
  • Vertragsstrafe für den Fall, dass der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit nicht aufnimmt. Frage: Ist die Vertragsstrafe wirksam, oder stellt sie eine unzulässige Kündigungserschwerung dar?

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Vertragsstrafe für zulässig, wenn:

  1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt für beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gültig vereinbart wurde.
  2. Die Vertragsstrafe nicht gegen § 67 HGB (a.F.)/§§ 122, 133a GewO (Kündigungserschwerungsverbot für Nicht-Hochbesoldete) verstößt.
  3. Da kein Kündigungsrecht vor Arbeitsantritt besteht, kann es auch nicht durch die Vertragsstrafe unzulässig erschwert werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Gleichbehandlung: Der Kündigungsausschluss muss wechselseitig gelten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), sonst ist er unwirksam.
  • Keine Kündigungserschwerung: Ohne bestehendes Kündigungsrecht kann eine Vertragsstrafe dieses auch nicht erschweren. Das Verbot der Kündigungserschwerung (§ 67 HGB a.F.) greift daher nicht.
  • Vertragsstrafenkontrolle: Das Revisionsgericht darf prüfen, ob die Vorinstanz § 343 Abs. 1 BGB (Herabsetzung unverhältnismäßiger Vertragsstrafen) korrekt angewendet hat (z. B. alle Umstände berücksichtigt).
  • Ausnahme für Hochbesoldete: Die Regeln gelten nicht für „Hochbesoldete“ (§ 68 HGB; § 133a GewO), da für diese Kündigungserschwerungen zulässig sind.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 67 HGB a.F. (Kündigungserschwerungsverbot),
  • §§ 122, 133a GewO (entsprechende Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer),
  • § 343 BGB (Herabsetzung von Vertragsstrafen).
KI INHALT
Vereinbarung über Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt ist gültig, wenn für beide Parteien abbedungen. Vertragsstrafe bei schuldhafter Nichtaufnahme der Arbeit ist keine unzulässige Kündigungserschwerung, wenn Kündigungsrecht fehlt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigungserschwerung
Kündigungserschwernis
Vertragsstrafe
FUNDSTELLE
BAGE 15, 11
BArbBl. 64, 619 m.Anm. Wlotzke
PraktArbR HGB §§ 66-69 Nr. 36
SAE 64, 113 m.Anm. Reinhardt
AR-Blattei Kündigung VII Entscheidung 8
AP Nr. 2 zu § 67 HGB m.Anm. Hueck
WA 64, 1
MDR 64, 87
DB 63, 1684
BlStSozArbR 64, 79
AR-Blattei ES 1010.7 Nr. 8
ArbGeb.64, 39 LS
ArbuSozR (Bad.-Württ.) 64, 49
ARSt.64, 8
AuR 64, 91
BB 63 1423 LS
BB 63, 1424 LS
IfA 64, 7767
Kurzberichter 64, 170
MuA 64, 89
PrAR HGB §§ 66-69 Nr. 36
PrAR KSchG § 1 Abs. 1 Nr. 417
Quelle 64, 176 LS
RdA 63, 438 LS
WA64 Nr. 2
NORM
§ 620 BGB
§ 67 HGB 1897
§ 339 BGB
§ 343 BGB
§ 550 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1963
AKTENZEICHEN
5 AZR 24/63
ECLI
LIEFERUNG
27.05.2024
ÄNDERUNG
27.05.2024 (automatisch)