Vorhergehend OLG München, 9. ZS, 24.09.1974, LG München I
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularmäßige Vorkenntnisklausel in einem Maklervertrag unwirksam ist, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Die Klausel kann nicht durch AGB, sondern nur durch eine Individualvereinbarung wirksam vereinbart werden. Kaufleute genießen dabei denselben Schutz wie Nichtkaufleute.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Makler (Verwender der AGB) will von seinem Auftraggeber (Kaufmann) eine Provision auch dann erhalten, wenn dieser das nachgewiesene Objekt bereits kannte.
- Der Anspruch stützt sich auf eine Vorkenntnisklausel in den AGB des Maklers, die den Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen, dass ihm das Objekt bereits bekannt war. Unterlässt er dies, gilt der Nachweis als unbekannt, und die Provision wird fällig – selbst bei nachweislicher Vorkenntnis.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Vorkenntnisklausel in den AGB ist unwirksam.
- Der Makler kann eine Provision unabhängig von der Ursächlichkeit seiner Tätigkeit nur durch eine individuelle Vereinbarung (keine AGB!) durchsetzen.
- Die richterliche Inhaltskontrolle von AGB gilt auch zwischen Kaufleuten.
- Bei Unwirksamkeit der Klausel gilt das dispositive Recht des BGB: Der Makler muss die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für den Vertragsabschluss beweisen, während der Auftraggeber die Vorkenntnis darlegen und beweisen muss.
c) Begründung des Gerichts:
Schutz vor einseitigen AGB:
- AGB ersetzen das dispositive Recht (hier: § 652 BGB) durch einseitig gestaltete Regelungen.
- Der Verwender (Makler) nutzt seine wirtschaftliche Überlegenheit, um den Vertragspartner zu benachteiligen.
- Die Klausel verdrängt den gesetzlichen Interessenausgleich:
- Normalerweise muss der Makler die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit beweisen.
- Die Klausel kehrt die Beweislast um und belastet den Auftraggeber mit einer unmöglichen Obliegenheit (3-Tage-Frist + Einschreiben + Fotokopie des Erstangebots).
Verstoß gegen Billigkeit:
- Die Klausel ermöglicht dem Makler eine Provision auch bei wertloser Tätigkeit (wenn der Auftraggeber das Objekt bereits kannte).
- Dies ist eine missbräuchliche einseitige Interessenverfolgung auf Kosten des Auftraggebers.
Keine Differenzierung nach Kaufleuten/Verbrauchern:
- Auch Kaufleute sind vor unbilligen AGB zu schützen, da Ungleichgewicht (z. B. Erfahrung, Verhandlungsmacht) auch zwischen Unternehmen bestehen kann.
- Eine Unterschrift unter AGB schützt nicht vor Inhaltskontrolle.
Folgen der Unwirksamkeit:
- Es gilt das gesetzliche Leitbild (§ 652 BGB):
- Keine Pflicht des Auftraggebers, den Makler über Vorkenntnis zu informieren.
- Der Makler muss die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit beweisen.
- Eine bloße Schriftliche Bestätigung des Interesses durch den Auftraggeber reicht nicht als Anerkenntnis der Unbekanntheit des Objekts.
Kernaussage: AGB dürfen nicht einseitig die gesetzliche Risikoverteilung im Maklervertrag umkehren. Eine Vorkenntnisklausel ist nur als individuelle Vereinbarung zulässig – formularmäßige Regelungen sind unwirksam, selbst zwischen Kaufleuten.