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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Berlin, 29.07.2020 - 12 Ca 11580/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 15 Ta 1071/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer persönlich einen Buchauszug aushändigen muss und dies nicht durch Dritte (z. B. Wirtschaftsprüfer) erfolgen darf. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld von 2.500 € festgesetzt, ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer. Das Gericht begründete dies damit, dass die Übergabe eine unvertretbare Handlung sei, wobei Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers durch eine Vertraulichkeitserklärung der bevollmächtigten Person gewahrt werden können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Arbeitnehmer (AN)
  • Antragsgegner: Arbeitgeber
  • Begehren: Der AN beantragt gegen den Arbeitgeber die Festsetzung eines Zwangsgelds (ersatzweise Zwangshaft) zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung, ihm einen Buchauszug höchstpersönlich zu erteilen.
  • Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 ArbGG, § 888 Abs. 1 ZPO (Zwangsvollstreckung bei unvertretbaren Handlungen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Gericht gab dem Antrag statt und setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 2.500 € fest.
  • Für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ordnete es Zwangshaft an (1 Tag pro 500 €, vollzogen am Geschäftsführer).
  • Der Arbeitgeber kann die Vollstreckung abwenden, indem er dem AN den Buchauszug persönlich aushändigt.
  • Die Übergabe darf nicht durch Dritte (z. B. Wirtschaftsprüfer) erfolgen, selbst wenn diese den Buchauszug erstellt haben.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unvertretbare Handlung: Die Aushändigung des Buchauszugs an den AN höchstpersönlich ist eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO), die der Schuldner (Arbeitgeber) selbst vornehmen muss.
  2. Abgrenzung zu § 87c Abs. 4 HGB: Zwar kann ein Handelsvertreter (HV) nach dieser Norm wählen, ob er selbst oder eine sachkundige Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) Einsicht in die Bücher nimmt. Das Gericht stellt jedoch klar:
    • Diese Regelung betrifft nur die Einsichtnahme, nicht die Übergabe eines bereits erstellten Buchauszugs.
    • Selbst bei Bucheinsicht darf der HV Hilfspersonen (z. B. Wirtschaftsprüfer) beauftragen – erst recht gilt dies für die Entgegennahme eines fertigen Buchauszugs.
  3. Geheimhaltungsinteressen: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine vom AN bevollmächtigte Person eine Vertraulichkeitserklärung abgibt und sich einer Vertragsstrafe bei Verletzung unterwirft. Damit sind seine Geheimhaltungsinteressen ausreichend geschützt.
  4. Angemessenheit des Zwangsgelds: 2.500 € seien erforderlich und verhältnismäßig, um die Herausgabe zu erzwingen.

Kernaussage: Die persönliche Aushändigung des Buchauszugs durch den Arbeitgeber ist zwingend; eine Vertretung ist ausgeschlossen. Zur Durchsetzung sind Zwangsmittel zulässig, wobei Geheimhaltungsbedenken durch vertragliche Absicherungen gelöst werden können.

KI INHALT
ArbG Berlin: Zwangsgeld von 2.500 € gegen Arbeitgeber zur Erzwingung der Herausgabe eines Buchauszugs an den AN oder dessen Bevollmächtigten, da die Übergabe höchstpersönlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch, Erteilung eines Buchauszugs, Geheimhaltungsinteresse, Zwangsgeld
NORM
§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
§ 888 Abs. 1 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Berlin
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.07.2020
AKTENZEICHEN
12 Ca 11580/17
ECLI
ECLI:DE:ARBGBE:2020:0729.12CA11580.17.0A
LIEFERUNG
01.07.2024
ÄNDERUNG
12.07.2024