Vorgehend LG Traunstein, 05.09.2023 - 2 S 2447/22 -; AG Traunstein, 13.10.2022 - 319 C 128/22 -
zu der Entscheidung vgl. Icha-Spratte, jurisPR-VersR 8/2024 Anm. 1; Reiff, VersR 25, 725, 725 f.
[36] Im Streitfall ergab sich nach der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ein Vergütungsanspruch des VM von 80 % (plus Mehrwertsteuer) der "berechneten Jahresersparnis" des VN. Diese Provision entspricht einer Belastung des VN mit nahezu einem Jahresbeitrag.
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Der BGH entscheidet, dass kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht, da die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB unionsrechtlich nicht einschränkend auszulegen ist. Ein Versicherungsnehmer (VN) kann daher eine Honorarvereinbarung mit einem Versicherungsmakler (VM) nicht widerrufen, wenn diese im Rahmen einer Tarifwechselberatung geschlossen wurde. Zudem sind intransparente AGB-Klauseln zur Vergütungsberechnung unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung im Detail
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (VN): Ein Versicherungsnehmer begehrt die Rückzahlung des an einen Versicherungsmakler (VM) gezahlten Honorars mit der Begründung, er habe die Honorarvereinbarung widerrufen.
Er stützt seinen Widerruf auf § 312g Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).
Die Honorarvereinbarung betraf die Begleitung eines Tarifwechsels in der Krankenversicherung.
Beklagter (VM): Der Versicherungsmakler wehrt sich gegen die Rückzahlung und beruft sich darauf, dass § 312 Abs. 6 BGB (Ausnahme für Versicherungsvermittlungsverträge) ein Widerrufsrecht ausschließe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Widerrufsrecht für Versicherungsvermittlungsverträge außerhalb von Geschäftsräumen:
- Die Ausnahme des § 312 Abs. 6 BGB (kein Widerrufsrecht für Versicherungsvermittlungsverträge) gilt auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
- Eine richtlinienkonforme Auslegung (z. B. nach EU-Richtlinien) ist nicht geboten, da keine unionsrechtliche Verpflichtung besteht, ein Widerrufsrecht für solche Verträge vorzusehen.
Honorarvereinbarung bleibt wirksam:
- Der VN kann sich nicht auf § 357 Abs. 1 BGB (Rückzahlungspflicht bei Widerruf) berufen, da kein Widerrufsrecht bestand.
- Die Bindung an die Honorarvereinbarung entfällt auch nicht nach § 9 Abs. 2 VVG, da der VN seinen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen (VU) nicht widerrufen hat.
AGB-Klauseln zur Vergütungsberechnung teilweise unwirksam:
- Die Definition der "Jahresersparnis" in den AGB des VM ist intransparent (§ 307 BGB) und damit unwirksam, da sie nicht klar regelt, wie Selbstbehalte in die Berechnung einfließen.
- Die Honorarvereinbarung selbst ist jedoch nicht nichtig, da sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung (§ 134 BGB, § 3 RDG) darstellt.
Keine Anrechnung von Provisionen des VM:
- Der Einwand des VN, der VM erhalte auch eine Provision vom VU, ist unbegründet, da ein VU kein Interesse an einer Provision für einen beitragssenkenden Tarifwechsel hat.
Zurückverweisung an das Berufungsgericht:
- Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Anspruchshöhe noch nicht abschließend geklärt ist (z. B. Berechnung der Ersparnis).
c) Begründung des Gerichts
Keine unionsrechtliche Pflicht zu Widerrufsrecht:
- Die RiLi 2002/65/EG (Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) verlangt zwar ein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, aber nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge.
- Die RiLi 2011/83/EU (Verbraucherrechte) gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. d nicht für Finanzdienstleistungen, zu denen auch Versicherungsvermittlungsverträge zählen.
§ 312 Abs. 6 BGB ist klar und bedarf keiner Einschränkung:
- Der deutsche Gesetzgeber hat Versicherungsvermittlungsverträge bewusst aus dem Widerrufsrecht ausgenommen und stattdessen im VVG geregelt.
- Eine teleologische Reduktion (einschränkende Auslegung) ist nicht notwendig, da keine EU-Richtlinie dies erfordert.
Honorarvereinbarung als selbstständiger Vertrag:
- Die Honorarvereinbarung ist unabhängig vom Versicherungsvertrag zu betrachten.
- Selbst wenn der VN seinen Versicherungsvertrag widerrufen hätte, wäre die Honorarvereinbarung nur dann hinfällig, wenn sie als "zusammenhängender Vertrag" (§ 9 Abs. 2 VVG) einzustufen wäre – was der BGH offenlässt.
Transparenzgebot bei AGB:
- Die Berechnungsmethode der Jahresersparnis muss für den VN verständlich und eindeutig sein.
- Unklare Formulierungen (z. B. zur Berücksichtigung von Selbstbehalten) führen zur Unwirksamkeit der Klausel (§ 307 BGB).
Keine unerlaubte Rechtsberatung:
- Die Beratung zu Tarifwechseln fällt unter die erlaubte Tätigkeit eines VM (§ 34d GewO, § 5 RDG).
- Rechtliche Prüfungen im Rahmen der Tarifberatung sind Nebentätigkeiten, die zum Berufsbild gehören.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort des BGH |
|---|---|
| Besteht ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge? | Nein, § 312 Abs. 6 BGB schließt dies aus, und es besteht keine EU-Pflicht zur Einführung eines solchen Rechts. |
| Kann der VN das Honorar zurückverlangen? | Nein, da kein wirksamer Widerruf möglich war. |
| Sind die AGB des VM zur Vergütung wirksam? | Teilweise nein, da die Berechnungsmethode der "Jahresersparnis" intransparent ist. |
| Durfte der VM rechtlich beraten? | Ja, da es sich um erlaubte Nebentätigkeiten im Rahmen der Versicherungsvermittlung handelt. |
| Muss sich der VM Provisionen vom VU anrechnen lassen? | Nein, da das VU kein Interesse an einer Provision für beitragssenkende Tarifwechsel hat. |