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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.12.1981 - KZR 37/80 – Pressemarkt –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Karlsruhe, 21.05.1980 - 6 U 81/79 (Kart) -; LG Mannheim, 08.02.1979 - 10 O 142/77 (Kart) -

zu der Entscheidung vgl. v. Westphalen, NJW 82, 2465

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularmäßige Vertragsklausel, die Pressegrossisten das Dispositionsrecht über die Belieferung von Einzelhändlern einräumt, nicht gegen § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung) oder § 26 Abs. 2 GWB (unbillige Behinderung) verstößt, wenn dem Einzelhändler im Gegenzug ein Remissionsrecht (Rückgaberecht nicht verkaufter Presseerzeugnisse) eingeräumt wird. Die Klausel ist damit wirksam, da die Nachteile für den Einzelhändler durch das Remissionsrecht ausgeglichen werden.



a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Einzelhändler von Presseerzeugnissen, der sich gegen eine formularmäßige Klausel in den AGB eines Pressegrossisten wehrt.
  • Gegenstand der Klausel:
    • Der Grossist behält sich das Dispositionsrecht vor (er entscheidet, welche Presseerzeugnisse in welcher Menge geliefert werden).
    • Der Einzelhändler muss das volle Sortiment führen und hat keine freie Auswahl.
    • Ausgleich: Der Einzelhändler erhält ein Remissionsrecht (Rückgabe nicht verkaufter Exemplare gegen Gutschrift).
  • Beklagter: Pressegrossist, der die Klausel verwendet.
  • Rechtsgrundlagen:
  • § 9 AGBG (heute § 307 BGB): Unangemessene Benachteiligung durch AGB.
  • § 26 Abs. 2 GWB (heute § 19 GWB): Unbillige Behinderung im Wettbewerb.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Verstoß gegen § 9 AGBG:
    • Die Übertragung des Dispositionsrechts auf den Grossisten weicht zwar von der gesetzlichen Grundregel ab (normalerweise entscheidet der Käufer über Art und Menge der Ware), ist aber nicht unangemessen benachteiligend, weil:
    • Das Remissionsrecht gleicht die Nachteile für den Einzelhändler aus.
    • Ohne Dispositionsrecht des Grossisten und Remissionsrecht müsste der Einzelhändler das volle Absatzrisiko tragen.
    • Die Klausel ist ausgewogen, da sie dem Einzelhändler Schutz vor Fehldispositionen bietet.
  2. Kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB:
    • Die Einschränkung der Handlungsfreiheit des Einzelhändlers ist nicht unbillig, da sie durch das Remissionsrecht kompensiert wird.
    • Eine zusammenfassende Betrachtung der Rechte und Pflichten zeigt, dass die Klausel keine einseitige Benachteiligung darstellt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abweichung von gesetzlichen Grundsätzen (§ 9 AGBG):
    • Normalerweise liegt das Dispositionsrecht beim Käufer (Einzelhändler), da dies aus der Rechtsordnung insgesamt folgt.
    • Eine Abweichung hiervon ist grundsätzlich bedenklich, aber nicht automatisch unwirksam.
  2. Kompensation durch Remissionsrecht:
    • Das Remissionsrecht ist kein gesetzliches Recht, sondern ein Handelsbrauch im Pressemarkt.
    • Es befreit den Einzelhändler vom Risiko nicht verkaufter Ware und verlagert es auf den Grossisten (der es ggf. an Verlage weitergibt).
    • Die Nachteile des Dispositionsrechts (Einschränkung der unternehmerischen Freiheit) werden durch die Vorteile des Remissionsrechts (Risikominimierung) ausgeglichen.
  3. Keine Willkür des Grossisten:
    • Die Klausel ist zwar generell formuliert, aber nicht so unbestimmt, dass sie den Einzelhändler der Willkür des Grossisten ausliefert.
    • Der Grossist muss Branchenüblichkeit, Verlagsrichtlinien und angemessene Remissionsquoten beachten.
  4. Keine unbillige Behinderung (§ 26 GWB):
    • Die Einschränkung der Handlungsfreiheit des Einzelhändlers ist nicht unangemessen, da sie durch das Remissionsrecht wirtschaftlich ausgeglichen wird.
    • Eine isolierte Betrachtung der Klausel ist unzulässig; entscheidend ist das gesamte Vertragsgefüge.

Zusammenfassung der Kernaussage: Die Klausel ist wirksam, weil das Dispositionsrecht des Grossisten und das Remissionsrecht des Einzelhändlers sich gegenseitig ausgleichen – der Einzelhändler verliert zwar Entscheidungsfreiheit, gewinnt aber Risikoschutz. Eine unangemessene Benachteiligung oder unbillige Behinderung liegt daher nicht vor.

KI INHALT
Das BGH-Urteil bestätigt, dass eine formularmäßige Klausel, die Pressegrossisten das Dispositionsrecht überträgt, mit § 9 AGBG vereinbar ist, wenn Einzelhändler ein Remissionsrecht erhalten, das die Nachteile ausgleicht. Die Übertragung des Dispositionsrechts stellt keine unangemessene Benachteiligung oder unbillige Behinderung nach § 26 Abs. 2 GWB dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pressemarkt
STICHWORT
AGB-Klausel
Dispositionsrecht des Pressegrossisten
unangemessene Benachteiligung
unbillige Behinderung des Einzelhändlers
Dispositionsrecht
FUNDSTELLE
BGHZ 82, 238
BB 82, 461
DB 82, 638
MDR 82, 295
WM 82, 538
AfP 82, 110
WRP 82, 324
WuW/E BGH 1879
WuW 82, 221
LM Nr. 25 zu AGBG
LM Nr. 47 zu § 26 GWB m.Anm. Hesse
BeckRS 98, 103337
NORM
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 26 Abs. 2 GWG 1980
§ 13 AGBG
§ 24 Abs. 2, 2. HS AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1981
AKTENZEICHEN
KZR 37/80
ECLI
LIEFERUNG
05.07.2024
ÄNDERUNG
28.11.2024