Vorhergehend LG Essen, 18.08.2021 - 43 O 29/21 -; 13.04.2021 - 43 O 29/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Versicherungsvermittler (VV) durch die Bereitstellung vorformulierter Schreiben, mit denen Kunden die Weitergabe ihrer Daten an einen neuen Betreuer widersprechen und ein umfassendes Kontaktverbot aussprechen, gegen das UWG verstößt. Solche Schreiben behindern den Wettbewerb unlauter, da sie den ursprünglichen Versicherer (VU) von der Kontaktaufnahme mit seinen eigenen Kunden abschotten – selbst im Rahmen bestehender Verträge. Die Entscheidung betont, dass zwar Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist, aber nicht, wenn sie auf eine vollständige Abschottung der Kunden abzielt. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, da der VV keine ausreichende Unterwerfungserklärung abgab.
Zusammenfassung der Entscheidung (OLG Hamm, 14.01.2022 - 26 U 142/21)
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Versicherungsunternehmen (VU), das von einem ehemaligen Versicherungsvertreter (VV) die Unterlassung der Bereitstellung vorformulierter Kundenschreiben verlangt.
- Anlass: Der VV (ehemaliger Untervertreter) stellte Kunden nach seinem Ausscheiden vorformulierte Schreiben zur Verfügung, mit denen diese:
- der Weitergabe ihrer Daten an einen neuen Betreuer widersprachen,
- etwaige Einwilligungen zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken widerriefen (§ 7 UWG),
- ein umfassendes Kontaktverbot aussprachen („wünsche keinen Kontakt“).
- Rechtsgrundlage: Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG (unlautere gezielte Behinderung) sowie § 6 GeschGehG (unbefugte Nutzung von Geschäftsgeheimnissen/Kundendaten).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG):
- Die Bereitstellung der Formularschreiben durch den VV ist unlauter, weil sie den Mitbewerber (VU) gezielt daran hindert, mit seinen eigenen Vertragskunden zu kommunizieren – selbst in für die Vertragsabwicklung notwendigen Fällen (z. B. Schadensabwicklung, Beitragsklarung).
- Ein umfassendes Kontaktverbot geht über die bloße Kündigungshilfe hinaus und schottet Kunden vollständig ab, was den Wettbewerb unzulässig behindert.
Kein Verstoß gegen § 7 UWG oder Datenschutz:
- Der Widerruf von Werbeeinwilligungen ist grundsätzlich zulässig, aber die Kombination mit einem pauschalen Kontaktverbot ist unlauter.
- Eine Nutzung von Kundendaten des VU durch den VV konnte nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO), da der VV plausibel darlegte, dass Kunden ihn initiativ kontaktiert und Daten über ein Tool übermittelt hatten.
Wiederholungsgefahr:
- Bejaht, da der VV keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat und die Verwendung solcher Schreiben auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich bleibt.
Einstweiliger Rechtsschutz:
- Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) wurde verneint, weil das VU die Kenntnis von der Identität des VV erst mit Eingang der Unterlagen in der Rechtsabteilung (nicht der Landesdirektion) erlangte und der Antrag innerhalb der Monatsfrist gestellt wurde.
c) Begründung des Gerichts
Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG):
Die Formularschreiben zielten primär auf die Behinderung des VU (nicht auf eigenen Wettbewerb) ab, indem sie eine vollständige Abschottung der Kunden bewirkten.
Ein Kontaktverbot unterbindet nicht nur Werbung, sondern auch vertragsnotwendige Kommunikation (z. B. Schadensmeldungen), was über die normale Wettbewerbsbeeinträchtigung hinausgeht.
Keine autonome Kundenentscheidung: Der VV handele als Mitbewerber, da er die Schreiben aktiv bereitstellte, sammelte und versandte – nicht die Kunden selbst.
Keine unlautere Datennutzung (§§ 4, 6 GeschGehG):
Der VV konnte glaubhaft machen, dass Kunden ihn von sich aus kontaktierten und Daten über ein Programm (ohne Zugriff auf das VU-System) übermittelten.
Eidesstattliche Versicherungen von Kunden und VV stützten dies.
Wiederholungsgefahr:
Die tatsächliche Vermutung der Wiederholung (da bereits ein Verstoß vorlag) wurde nicht widerlegt, da der VV keine Unterwerfungserklärung abgab.
Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG):
Die Monatsfrist begann erst mit Eingang der Unterlagen in der zuständigen Rechtsabteilung des VU (interne Richtlinie).
Der Antrag wurde fristgerecht gestellt, daher war Dringlichkeit gegeben.
Rechtliche Einordnung: Das Urteil unterstreicht, dass Kündigungshilfe zwar grundsätzlich erlaubt ist, aber nicht in Kombination mit einer vollständigen Kundenabschottung. Entscheidend ist, ob das Verhalten primär der Behinderung des Mitbewerbers dient (unlauter) oder dem eigenen Wettbewerb (lauter). Die Nutzung von Kundendaten war hier nicht nachweisbar, aber die unlautere Methode der Kontaktverbote reichte für einen Unterlassungsanspruch aus.