n.rkr.; nachfolgend BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81 -; KG, 06.11.1980 - 2 U 4695/79 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass die Ausgleichsregelung des § 89b HGB (Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter) nicht auf Kfz-Vertragshändler anwendbar ist, da deren Tätigkeit für den Absatz im Vergleich zur Arbeit des Herstellers (Markenimage, Modellattraktivität) von untergeordneter Bedeutung ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) begehrt von einem Unternehmer (U, hier: Renault) einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB, der eigentlich Handelsvertretern (HV) zusteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin lehnt die analoge Anwendung des § 89b HGB auf Kfz-VH ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Norm: § 89b HGB soll HV für ihre Vermittlungsleistungen zusätzlich vergüten.
- Unterschiedliche Rollen: Die Tätigkeit des Kfz-VH sei für den Absatz weniger entscheidend als die Arbeit des Herstellers (z. B. Markenstärke, Modelltrends, Kundenakzeptanz).
- Branchenbesonderheit: In der Automobilbranche dominieren Herstellerfaktoren (Design, Image) den Kaufentschluss – der VH habe daher keinen vergleichbaren Einfluss wie ein HV.