vorhergehend LG München I, 19.06.2018 - 3 HK O 3431/18 -
zu der Entscheidung vgl. Niklas, ArbR 19, 459; Dzida/Lang, ArbRB 19, 189; Ittmann, AuA 19, 588; Gravenhorst, DB 19, 1572
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer unwirksam ist, wenn es zu weit gefasst ist (z. B. auch untergeordnete Tätigkeiten wie Hausmeister verbietet) und keine geltungserhaltende Reduktion möglich ist. Die salvatorische Klausel scheiterte an AGB-Recht, und der Arbeitnehmer (AN) darf daher eine Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufnehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Arbeitnehmer (AN), ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer, begehrt die Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in seinem Vertrag unwirksam ist, um eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen (hier: Optikbranche) aufnehmen zu können.
- Der Arbeitgeber (AG) beruft sich auf das Wettbewerbsverbot, um den AN an der Tätigkeit für den Konkurrenten zu hindern.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das OLG München erklärt das Wettbewerbsverbot für unwirksam, weil es zu weit gefasst ist (verbietet auch untergeordnete Tätigkeiten ohne Bezug zur früheren Position).
- Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf Organtätigkeit) scheitert, da die Klausel nicht trennbar ist („blue pencil test“).
- Die salvatorische Klausel (Rettungsklausel) ist als AGB unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) verstößt.
- Der AN darf daher die Stelle beim Konkurrenten antreten.
c) Begründung des Gerichts:
Zu weite Fassung des Verbots:
- Das Verbot erfasst jede Tätigkeit (auch als Hausmeister) für Konkurrenten, selbst wenn diese keinen Bezug zur früheren Tätigkeit (z. B. Vertriebsvorstand) hat.
- Dies überschreitet das zulässige Maß (§ 138 BGB: unverhältnismäßige Erschwerung der Berufsausübung).
Keine geltungserhaltende Reduktion:
- Die Klausel ist nicht teilbar – Streichungen führen zu sinnlosen Resten (z. B. „niemals für Konkurrenten tätig sein“).
- Eine salvatorische Klausel scheitert, da sie AGB ist und gegen Transparenzanforderungen verstößt.
Kein Schutz vor Umgehung:
- Die Befürchtung des AG, der AN könnte als „Hausmeister“ Insiderwissen nutzen, rechtfertigt keine uferlose Ausdehnung.
- Geschäftsgeheimnisse bleiben ohnehin durch § 85 GmbHG geschützt.
Eilrechtsschutz:
- Der AN hat ein dringendes Interesse an der Feststellung, da er sonst rechtlos gestellt wäre (Hauptsacheverfahren dauert länger als die 1-Jahres-Frist des Verbots).
Rechtsgrundlagen:
- Wettbewerbsverbote für Organmitglieder werden nicht an §§ 74 ff. HGB, sondern an § 138 BGB gemessen.
- AGB-Recht (§ 305c BGB) blockiert die salvatorische Klausel.
- Art. 12 GG (Berufsfreiheit) schützt das Interesse des AN an einer neuen Tätigkeit.
Ergebnis: Der AN darf die Konkurrenztätigkeit aufnehmen, da das Verbot unwirksam ist.