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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.04.1966 - VII ZR 120/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend KG, 30.06.1965, 7. ZS; LG Berlin

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Anspruch auf Architektenhonorar aus einem Werkvertrag, der die Besorgung fremder Geschäfte zum Gegenstand hat, der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB (1900) unterfällt. Der Begriff der „Geschäftsbesorgung“ wird dabei als selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art definiert, die ursprünglich der Geschäftsherr selbst wahrzunehmen hatte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Architekt verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung des Honorars aus einem Werkvertrag, der die Planung und Bauleitung eines Projekts zum Gegenstand hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Honoraranspruch des Architekten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, wenn der Vertrag als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen ist (im Anschluss an BGHZ 31, 224).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB, § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB 1900): Eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die der Geschäftsherr eigentlich selbst ausüben müsste (z. B. Vermögensverwaltung, Prozessführung).
  • Abgrenzung: Fehlt es an einer bereits bestehenden Obliegenheit des Geschäftsherrn (etwa wenn der Aufgabenkreis erst durch den Vertrag geschaffen wird), liegt keine Geschäftsbesorgung vor.
  • Anwendung auf den Fall: Da der Architekt mit der Planung und Bauleitung eine Tätigkeit übernimmt, die der Auftraggeber selbst hätte wahrnehmen können, handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung – der Honoraranspruch verjährt daher in 30 Jahren.

Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich auf das BGB in der Fassung von 1900; heute wäre § 196 BGB (n.F.) zu prüfen, der jedoch keine direkte Entsprechung mehr enthält. Die Grundsätze zur Geschäftsbesorgung bleiben aber relevant (vgl. § 675 BGB).

KI INHALT
"Unter § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB fallen auch Werkverträge mit Geschäftsbesorgung. Architektenhonorar verjährt in 30 Jahren, wenn der Vertrag als Werkvertrag gilt. Geschäftsbesorgung ist selbständige wirtschaftliche Tätigkeit für einen anderen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geschäftsbesorgungsvertrag
Begriff
Definition
FUNDSTELLE
BGHZ 45, 223
MDR 66, 581
VersR 66, 830
DB 66, 818
JR 66, 300
BB 66, 600
BlGBW 66, 130
BlGBW 68, 139
JZ 66, 448 LS
LM Nr. 14 zu § 196 BGB LS
BauZ 2.331 - Bl. 35
IBRRS 11, 4730
IMRRS 11, 3435
NORM
§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.
§ 675 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1966
AKTENZEICHEN
VII ZR 120/65
ECLI
LIEFERUNG
21.08.2024
ÄNDERUNG
21.04.2026 13:31:44