vorhergehend LG Nürnberg-Fürth, 3 O 7489/90
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied 1992, dass eine Brauerei wettbewerbswidrig handelt, wenn sie einen Wirt beliefert, ohne vorher zu klären, ob dieser bereits einen Ausschließlichkeitsvertrag mit einer anderen Brauerei hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Brauerei (Klägerin oder Beklagte – je nach Perspektive) begehrt die Belieferung eines Wirts mit Getränken. Der Wirt hat jedoch möglicherweise bereits einen Ausschließlichkeitsvertrag mit einer anderen Brauerei abgeschlossen. Die Frage ist, ob die beliefernde Brauerei vor Aufnahme der Lieferung die Rechtslage prüfen muss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass die Brauerei wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die Belieferung aufnimmt, ohne vorher zu klären, ob der Wirt an einen Ausschließlichkeitsvertrag gebunden ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Brauerei muss damit rechnen, dass ein Wirt bereits vertraglich an eine andere Brauerei gebunden ist. Eine Belieferung ohne vorherige Prüfung verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.), da sie die vertraglichen Rechte der anderen Brauerei untergräbt. Die Brauerei hat eine Pflicht zur Klärung der Rechtslage, bevor sie den Wirt beliefert.