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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 18.01.2024 - V R 4/22

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20 -

zu der Entscheidung vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 36/2024 Anm. 6

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers (Klarierungsagent) als einheitliche, steuerpflichtige Leistung anzusehen ist, wenn sie zur Klarierung eines Seeschiffs führt und dabei eine Vielzahl noch nicht abschließend bestimmter, sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze auslöst. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 lit. a UStG greift nicht, da die Vermittlung keinen konkreten Bezug zu einzelnen steuerfreien Leistungen aufweist. Der Vorsteuerabzug des Spediteurs bleibt jedoch bestehen, da die Vermittlungsleistung dem Regelsteuersatz unterliegt und die Gutschriften gesetzlich geschuldete Steuerbeträge ausweisen.



Zusammenfassung der Entscheidung (BFH, 18.01.2024 – V R 4/22):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Seehafen-Spediteur (Hafendienstleister) begehrt den Vorsteuerabzug für Provisionen, die er an einen Schiffsmakler (Klarierungsagent) gezahlt hat.
  • Beklagter: Das Finanzamt verweigert den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Vermittlungsleistung des Maklers sei steuerfrei (§ 4 Nr. 5 Satz 1 lit. a UStG) und schließe daher den Vorsteuerabzug aus.
  • Streitgegenstand: Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten, insbesondere ob diese als einheitliche Leistung steuerpflichtig ist oder in steuerfreie und steuerpflichtige Teile aufgespalten werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Einheitliche Vermittlungsleistung:

    • Der Schiffsmakler erbringt eine einzige Vermittlungsleistung pro Schiffseinlauf, selbst wenn daraus später eine Vielzahl verschiedener Leistungen (steuerpflichtig und steuerfrei) resultieren.
    • Die Vermittlung ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 5 Satz 1 lit. a UStG, da sie keinen konkreten Bezug zu einzelnen steuerfreien Umsätzen (z. B. Seeschifffahrtsleistungen) hat, sondern einen geschäftlichen Kontakt herstellt, der zu unbestimmten Folgeumsätzen führt.
  2. Keine Aufspaltung der Leistung:

    • Eine künstliche Aufteilung der Vermittlungsleistung in steuerfreie und steuerpflichtige Teile scheidet aus, da es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang handelt (Gesamtbetrachtung).
    • Die Provisionshöhe (abhängig vom Wert der vermittelten Leistungen) ändert nichts an der Einheitlichkeit.
  3. Vorsteuerabzug des Spediteurs:

    • Da die Vermittlungsleistung steuerpflichtig ist (Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG), weisen die Gutschriften des Maklers gesetzlich geschuldete Steuer aus.
    • Der Spediteur kann den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG geltend machen, auch wenn er die Vermittlungsleistung teilweise für steuerfreie Ausgangsleistungen (z. B. Seeschifffahrt) nutzt (§ 15 Abs. 3 UStG).
  4. Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH:

    • Der BFH sieht keine Auslegungszweifel beim unionsrechtlichen Vermittlungsbegriff (Art. 153 MwStSystRL) und verzichtet auf eine Vorlage.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung der Vermittlungsleistung:

    • Eine Vermittlung liegt vor, wenn eine Mittelsperson Kontakt zwischen zwei Parteien herstellt, ohne selbst Vertragspartei zu werden (EuGH-Rechtsprechung).
    • Hier vermittelt der Makler den geschäftlichen Kontakt zwischen Schifffahrtsgesellschaft und Hafendienstleister, ohne dass zum Zeitpunkt der Vermittlung feststeht, welche konkreten Leistungen erbracht werden.
  2. Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG:

    • Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Vermittlung konkret auf steuerfreie Umsätze (z. B. Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2 UStG) bezogen ist.
    • Da die Folgeumsätze gemischt (steuerpflichtig/steuerfrei) und zum Zeitpunkt der Vermittlung unbestimmt sind, fehlt der erforderliche eindeutige Bezug.
  3. Einheitlichkeit der Leistung:

    • Nach der Gesamtbetrachtung (EuGH: "Stadion Amsterdam") bildet die Vermittlung einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang.
    • Die Hauptleistung ist die Herbeiführung des Kontakts; mögliche Nebenleistungen (z. B. Information über einzelne Leistungen) teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung.
    • Eine künstliche Aufspaltung wäre wirklichkeitsfremd, da der Zweck der Vermittlung die reibungslose Klarierung des Schiffes ist – unabhängig von den später erbrachten Einzelleistungen.
  4. Vorsteuerabzug:

    • Da die Vermittlungsleistung steuerpflichtig ist, sind die Provisionen mit Umsatzsteuer belastet.
    • Der Spediteur kann die Vorsteuer abziehen, da die Vermittlungsleistung für seine steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen verwendet wird (§ 15 Abs. 3 UStG).
  5. Verfahrensrechtliche Hinweise:

    • Der BFH ist an die tatsächliche Würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), es sei denn, das FG hat die Interessenlage der Beteiligten (hier: Zweck der Klarierung) außer Acht gelassen.
    • Im vorliegenden Fall war die Sache spruchreif, sodass der BFH selbst entscheiden konnte.

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Kernaussage:

Die Vermittlung eines Klarierungsagenten ist eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung, auch wenn daraus später steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze resultieren. Die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen in der Seeschifffahrt greift nur bei konkretem Bezug zu steuerfreien Umsätzen – was hier nicht der Fall ist. Der Vorsteuerabzug des Spediteurs bleibt daher bestehen.

KI INHALT
Die Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers als Klarierungsagent ist eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung, auch wenn sie zu verschiedenen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen führt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schiffsmakler
Klarierungsagent
steuerpflichtige Vermittlungsleistungen
Umsatz, der Bündel von Einzelleistungen umfasst
Gesamtbetrachtung
Abgrenzung zwei oder mehrere getrennte Umsätze / einheitlicher Umsatz
FUNDSTELLE
BFH/NV 24, 1033
DB 24, 2066
HFR 24, 768 m. Anm. Bender
NWB 24, 1817 m. Anm. Brill
WB 24, 1878
StE 24, 395 LS
StuB 24, 528 LS
UR 24, 620
UStB 24, 232 m. Anm. Fritsch
UVR 24, 228
BFH/PR 24, 254 LS m.Anm. Wäger
MwStR 24, 685 m. Anm. Pull
DStRK 24, 219 (Mozelewski)
DStR 24, 1411
BB 24, 1494 LS
DStRE 24, 825 LS
nwb
BeckRS 24, 13921
Juris
BFH
Rechtsprechung im Internet
openJur
IWW
BB
NORM
§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG
§ 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG
§ 4 Nr. 2 UStG
§ 4 Nr. 5 Satz 1 lit. a UStG
§ 8 Abs. 1 UStG
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
Art. 153 Abs. 1 MwStSystRL
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.2024
AKTENZEICHEN
V R 4/22
ECLI
ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.VR4.22.0
LIEFERUNG
08.09.2024
ÄNDERUNG
08.09.2024 (automatisch)