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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 R 1684/13

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend SG Karlsruhe, 29.01.2013 - S 2 R 5557/09 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein selbstständiger Versicherungs- und Finanzierungsvermittler, der wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist, der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt. Die Entscheidung betont, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit – nicht die zivilrechtliche Vertragsgestaltung – maßgeblich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein selbstständiger Vermittler von Versicherungen, Finanzierungen und Finanzdienstleistungen (Kläger) vs. Rentenversicherungsträger (Beklagter).
  • Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht rentenversicherungspflichtig ist.
  • Rechtsgrundlage: Der Rentenversicherungsträger stützt die Versicherungspflicht auf § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, der selbstständig Tätige erfasst, die:
  1. Regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht bestätigt die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Vermittler, da er:

  • Wirtschaftlich abhängig von einem einzigen Auftraggeber (hier: ein Unternehmen, das ein Vermittlungs- und Vertriebskonzept betreibt) ist.
  • Im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig ist (mehr als 5/6 seiner Bruttoeinkünfte stammen von ihm).
  • Keine eigenen Betriebsmittel oder Lieferbeziehungen hat, um außerhalb dieser Kooperation tätig zu sein.
  • Vertraglich stark eingebunden ist (z. B. Nutzung von Software, Formularen, Wettbewerbsverbote, Provisionsabwicklung über den Auftraggeber).

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung:

    • Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Vermittler weisungsfrei arbeitet, eigenes Unternehmerrisiko trägt und nicht in fremde Betriebsorganisationen eingegliedert ist.
    • Hier: Der Kläger ist zwar formal selbstständig (kein Arbeitsverhältnis, freie Arbeitszeiteinteilung), aber wirtschaftlich abhängig, weil:
    • Er muss die Infrastruktur des Auftraggebers nutzen (z. B. Datenbanken, Logos, Software).
    • Seine Tätigkeit ist ohne diese Kooperation nicht möglich (keine eigenen Betriebsmittel).
    • Der Auftraggeber beherrscht die wirtschaftliche Stellung (z. B. durch exklusive Produktpartner, Wettbewerbsverbote).
  2. Auftraggeberbegriff nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:

    • Weites Verständnis: Erfasst nicht nur klassische Auftragsverhältnisse, sondern auch Franchise-Systeme, Vermittlungsplattformen oder Vertriebskooperationen.
    • Entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, nicht die zivilrechtliche Vertragsbezeichnung.
    • Der Auftraggeber ist, wer den Selbstständigen in sein Unternehmenskonzept einbindet und ihm damit die wirtschaftliche Grundlage für seine Tätigkeit bereitstellt.
  3. 5/6-Grenze als Indiz:

    • Die 5/6-Regel (aus dem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger) dient als Orientierung, ist aber nicht zwingend.
    • Hier: Der Kläger erzielt mehr als 5/6 seiner Einkünfte aus der Tätigkeit für den einen Auftraggeber → im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  4. Unternehmerrisiko:

    • Der Kläger trägt zwar ein Marktrisiko (Erfolg hängt von Nachfrage ab), aber:
    • Er kann sein Risiko nicht frei gestalten, weil er an das Konzept des Auftraggebers gebunden ist.
    • Die Freiheit in der Arbeitsgestaltung ist durch vertragliche Vorgaben (z. B. Nutzung bestimmter Tools) eingeschränkt.
  5. Keine Befreiung von der Versicherungspflicht:

    • Der Kläger hat keinen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1a SGB VI gestellt (mögliche Befreiung für 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit).
    • Seine Bitte um Bestätigung der Versicherungsfreiheit wird nicht als Befreiungsantrag gewertet.

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Kernaussage:

Selbstständige, die wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig sind – insbesondere durch exklusive Einbindung in dessen Vertriebssystem – unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, selbst wenn sie formal weisungsfrei arbeiten. Die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit überwiegt die zivilrechtliche Vertragsfreiheit.

KI INHALT
Versicherungspflicht von Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber. Abgrenzung Selbstständigkeit vs. abhängige Beschäftigung. Franchise-Nehmer und Vermittler können rentenversicherungspflichtig sein. Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber
VM
VV, die mit einem U kooperieren, der Unterstützungsleistungen erbringt und das eingereichte Geschäft abrechnet
Maklerverbund
Maklerpool
Abgrenzung Selbständiger / versicherungspflichtiger Beschäftigter
auf Kunden lautende Vollmachten und Vermittlerverträge für Begriff des Aufraggebers unerheblich
NORM
§ 93 HGB
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 34 c Abs. 1 Nr. 1a GewO
§ 34 c Abs. 1 Nr. 1b GewO
§ 143 SGG
§ 144 SGG
§ 151 SGG
§ 193 SGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.2014
AKTENZEICHEN
L 5 R 1684/13
ECLI
LIEFERUNG
16.09.2024
ÄNDERUNG
26.05.2026 16:35:45