Vorhergehend OLG Frankfurt/Main, 19.02.2014 - 4 U 252/12 -; LG Frankfurt/Main, 05.10.2012 - 20 O 368/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine in den AGB eines Bestellers enthaltene Klausel zur Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft unwirksam ist, wenn sie die Rückgabe erst vorsieht, wenn alle Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Das Gericht begründet dies mit dem Treuhandcharakter der Sicherheit und der Pflicht zur Freigabe, sobald diese nicht mehr benötigt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer? Der Unternehmer (U) als Sicherungsgeber.
- Was? Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft.
- Von wem? Vom Besteller (Sicherungsnehmer) als Vertragspartner im Bauvertrag.
- Woraus? Aus einer AGB-Klausel, die die Rückgabe der Bürgschaft erst nach vollständigem Wegfall aller Gewährleistungsansprüche vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Klausel ist unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB) und daher unwirksam. Der Besteller muss die Bürgschaft bereits dann freigeben, wenn keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche mehr bestehen – nicht erst, wenn diese überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden können.
c) Begründung des Gerichts:
- Treuhandverhältnis: Nichtakzessorische Sicherheiten (wie die Gewährleistungsbürgschaft) basieren auf einem fiduziarischen Treuhandverhältnis, das eine Rückgabepflicht begründet, sobald die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird (§ 157 BGB).
- Übersicherungsverbot: Ein weiteres Behalten der Sicherheit wäre ungerechtfertigt, wenn sie nicht mehr gebraucht wird (z. B. nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und ohne offene Mängelansprüche).
- Fehlende Regelung kein Hindernis: Selbst wenn der Vertrag keine wirksame Freigabeklausel enthält, besteht der gesetzliche Freigabeanspruch des U aus der Sicherungsabrede.
- Maßstab für Entfall des Sicherungszwecks: Allein die Sicherungsabrede entscheidet, wann der Zweck (hier: Absicherung von Gewährleistungsansprüchen) entfällt – nicht eine einseitig restriktive AGB-Klausel.
Kernaussage: AGB-Klauseln, die die Rückgabe von Gewährleistungsbürgschaften an überzogene Voraussetzungen knüpfen, sind unwirksam. Der Besteller muss die Sicherheit bereits dann herausgeben, wenn sie objektiv nicht mehr benötigt wird.