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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97, GSZ 2/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Weber, Bank 98, 550; Serick, BB 98, 801; Grönwoldt, DB 98, 364; Tigges, DStR 98, 724; Medicus, EWiR 98, 627; Pfeiffer, EWiR 98, 629; von Gerkan, EWiR 98, 747M Runkel, EWiR 99, 31; EWiR 02, 849 (Weber/Madaus); Scholz, FLF 99, 227; Klanten, JA 98, 737; Kindl, Jura 01, 92; Schwab, JuS 99, 740; Roth, JZ 98, 462; Steiner, Kreditwesen 98, 572; Imping, MDR 90, 551; Treffer, MDR 98, 1394; Goldschmidt/Laeger, NZG 12, 1201; Bruchner, WM 98, 2185; Ganter, WM 01, 1; Rimmelspacher, WuB I F 4 Sicherungsabtretung 1.98 (Anmerkung); Pape, ZAP ERW 98, 155; Saenger, ZBB 98, 174; Schwab, ZIP 00, 609; Tetzlaff, ZIP 03, 1826; Berger, ZIP 04, 1073

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Sicherungsgeber bei formularmäßigen revolvierenden Globalsicherheiten einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch hat, wenn eine nachträgliche Übersicherung vorliegt – selbst wenn der Vertrag keine oder nur eine ermessensabhängige Freigabeklausel enthält. Das Gericht begründet dies mit der Treuhandnatur des Sicherungsverhältnisses und der AGB-Kontrolle (§ 9 AGBG), die ermessensabhängige Klauseln als unwirksam einstuft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Sicherungsgeber (z. B. Kreditnehmer) verlangt von Sicherungsnehmer (z. B. Bank) die Freigabe von Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung, Globalabtretung) bei nachträglicher Übersicherung.
  • Anspruchsgrundlage: Treuhandverhältnis aus dem fiduziarischen Sicherungsvertrag (nichtakzessorische Sicherheit) sowie § 157 BGB (ergänzende Vertragsauslegung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ermessensunabhängiger Freigabeanspruch:

    • Der Sicherungsgeber hat einen automatischen Anspruch auf (Teil-)Freigabe, sobald die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird (z. B. bei Übersicherung über 110 % der Forderung oder 150 % des Schätzwerts).
    • Dies gilt auch ohne vertragliche Freigabeklausel oder bei unwirksamen ermessensabhängigen Klauseln.
  2. Unwirksamkeit ermessensabhängiger Klauseln:

    • Formularvertragliche Klauseln, die die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers stellen, verstoßen gegen § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung).
    • Sie ersetzen den ermessensunabhängigen Anspruch durch einen bloßen Prüfanspruch, was den Vertragszweck gefährdet.
  3. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit:

    • An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt § 6 Abs. 2 AGBG: Der gesetzliche Freigabeanspruch bleibt bestehen.
    • Der Sicherungsnehmer hat kein Ermessen über das Ob der Freigabe, wohl aber über das Welche Sicherheit freigegeben wird (§ 262 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Treuhandprinzip:

    • Nichtakzessorische Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung) begründen automatisch ein Treuhandverhältnis, das den Sicherungsnehmer zur Rückgabe nicht benötigter Sicherheiten verpflichtet.
  2. AGB-Recht:

    • Ermessensklauseln in Formularverträgen schränken wesentliche Rechte des Sicherungsgebers ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) und sind unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
    • Der Sicherungsgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an schneller Verfügbarkeit freigegebener Gegenstände (z. B. für neue Kredite).
  3. Deckungsgrenzen:

    • Fehlt eine vertragliche Grenze, gilt 110 % der gesicherten Forderung (inkl. Verwaltungskosten) als Maßstab.
    • Bei Übersicherung über 150 % des Schätzwerts (§ 237 BGB) entsteht der Freigabeanspruch.
  4. Keine geltungserhaltende Reduktion:

    • Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sicherungsvertrags, sondern zur Anwendung des gesetzlichen Freigabeanspruchs.

Kernaussage: Der BGH stärkt die Rechte des Sicherungsgebers bei Globalsicherheiten: Übersicherte Sicherheiten müssen zwingend freigegeben werden, selbst wenn der Vertrag dies nicht vorsieht. Ermessensklauseln in AGB sind unwirksam, da sie den gesetzlichen Freigabeanspruch aushöhlen.

KI INHALT
"BGH-Urteil zu Freigabeansprüchen bei Globalsicherheiten: Ermessensunabhängiger Anspruch bei Übersicherung, auch ohne Freigabeklausel. Deckungsgrenze bei 110%, Freigabegrenze bei 150% des Schätzwerts. Unwirksame ermessensabhängige Klauseln werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ermessensunabhängiger Freigabeanspruch des Sicherungsgutes bei nachträglicher Übersicherung einer revolvierenden Globalsicherung
Freigabeklausel und Deckungsgrenze als Wirksamkeitsvoraussetzung des vorformulierten Sicherungsvertrages
FUNDSTELLE
BGHZ 137, 212
WM 98, 227
DB 98, 358 m. Anm. Grönwoldt
BB 98, 438
LM Nr. 86 zu § 138 BGB (Bb) (5/1998) m.Anm. Stürner
DZWir 98, 198 m.Anm. Berger
WuB I F 4 Sicherungsabtretung 2.98 m.Anm. Rimmelspacher
KTS 98, 238
BGHR § 138 Abs. 1 BGB Übersicherung 3
BGHR § 237 Ssatz 1 BGB Werthaltigkeitsgrenze 1
BGHR § 398 BGB Sicherungsabtretung 2
BGHR § 398 BGB Sicherungsabtretung 3
BGHR § 398 BGB Sicherungsabtretung 4
BGHR § 398 BGB Sicherungsabtretung 5
BGHR § 930 BGB Sicherungsübereignung 5
BGHR § 930 BGB Sicherungsübereignung 6
BGHR § 930 BGB Sicherungsübereignung 7
BGHR § 930 BGB Sicherungsübereignung 8
BGHR § 6 Abs. 2 AGBG Globalsicherheiten 1
BGHR § 6 Abs. 2 AGBG Globalsicherheiten 2
BGHR § 9 AGBG Globalsicherheiten 1
BGHR § 9 Abs. 1 AGBG Globalsicherheiten 3
ZIP 98, 235
ZBB 98, 166
ZAP EN-Nr. 48/98
EBE/BGH 1998, BGH-Ls 108/98
EWiR 98, 155 (Medicus)
BauR 98, 196 LS
MDR 98, 550 LS m.Anm. Imping
JurBüro 98, 330LS
FLF 98, 171 LS
SBE K II a 3a (und 4)LS
JP 98, 58 LS
NJW-RR 98, 1273 LS
JA 98, 737
ZAP ERW 98, 154
WuB I F 5 Sicherungsübereignung 1.98 LS
WuB IV C § 6 AGBG 2.98 LS
WuB IV C § 9 AGBG 10.98 LS
JuS 99, 740
ZBB 98, 36
DRsp I(128)224a-eM
IBRRS 03, 2634
IMRRS 03, 1115
NORM
§ 6 Abs. 2 AGBG
§ 9 AGBG
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 237 Satz 1 BGB
§ 398 BGB
§ 930 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.1997
AKTENZEICHEN
GSZ 1/97, GSZ 2/97
ECLI
LIEFERUNG
30.09.2024
ÄNDERUNG
09.01.2025