zu der Entscheidung vgl. Weber, Bank 98, 550; Serick, BB 98, 801; Grönwoldt, DB 98, 364; Tigges, DStR 98, 724; Medicus, EWiR 98, 627; Pfeiffer, EWiR 98, 629; von Gerkan, EWiR 98, 747M Runkel, EWiR 99, 31; EWiR 02, 849 (Weber/Madaus); Scholz, FLF 99, 227; Klanten, JA 98, 737; Kindl, Jura 01, 92; Schwab, JuS 99, 740; Roth, JZ 98, 462; Steiner, Kreditwesen 98, 572; Imping, MDR 90, 551; Treffer, MDR 98, 1394; Goldschmidt/Laeger, NZG 12, 1201; Bruchner, WM 98, 2185; Ganter, WM 01, 1; Rimmelspacher, WuB I F 4 Sicherungsabtretung 1.98 (Anmerkung); Pape, ZAP ERW 98, 155; Saenger, ZBB 98, 174; Schwab, ZIP 00, 609; Tetzlaff, ZIP 03, 1826; Berger, ZIP 04, 1073
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Sicherungsgeber bei formularmäßigen revolvierenden Globalsicherheiten einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch hat, wenn eine nachträgliche Übersicherung vorliegt – selbst wenn der Vertrag keine oder nur eine ermessensabhängige Freigabeklausel enthält. Das Gericht begründet dies mit der Treuhandnatur des Sicherungsverhältnisses und der AGB-Kontrolle (§ 9 AGBG), die ermessensabhängige Klauseln als unwirksam einstuft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Sicherungsgeber (z. B. Kreditnehmer) verlangt von Sicherungsnehmer (z. B. Bank) die Freigabe von Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung, Globalabtretung) bei nachträglicher Übersicherung.
- Anspruchsgrundlage: Treuhandverhältnis aus dem fiduziarischen Sicherungsvertrag (nichtakzessorische Sicherheit) sowie § 157 BGB (ergänzende Vertragsauslegung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Ermessensunabhängiger Freigabeanspruch:
- Der Sicherungsgeber hat einen automatischen Anspruch auf (Teil-)Freigabe, sobald die Sicherheit endgültig nicht mehr benötigt wird (z. B. bei Übersicherung über 110 % der Forderung oder 150 % des Schätzwerts).
- Dies gilt auch ohne vertragliche Freigabeklausel oder bei unwirksamen ermessensabhängigen Klauseln.
Unwirksamkeit ermessensabhängiger Klauseln:
- Formularvertragliche Klauseln, die die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers stellen, verstoßen gegen § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung).
- Sie ersetzen den ermessensunabhängigen Anspruch durch einen bloßen Prüfanspruch, was den Vertragszweck gefährdet.
Rechtsfolge bei Unwirksamkeit:
- An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt § 6 Abs. 2 AGBG: Der gesetzliche Freigabeanspruch bleibt bestehen.
- Der Sicherungsnehmer hat kein Ermessen über das Ob der Freigabe, wohl aber über das Welche Sicherheit freigegeben wird (§ 262 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
Treuhandprinzip:
- Nichtakzessorische Sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignung) begründen automatisch ein Treuhandverhältnis, das den Sicherungsnehmer zur Rückgabe nicht benötigter Sicherheiten verpflichtet.
AGB-Recht:
- Ermessensklauseln in Formularverträgen schränken wesentliche Rechte des Sicherungsgebers ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) und sind unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG).
- Der Sicherungsgeber hat ein schutzwürdiges Interesse an schneller Verfügbarkeit freigegebener Gegenstände (z. B. für neue Kredite).
Deckungsgrenzen:
- Fehlt eine vertragliche Grenze, gilt 110 % der gesicherten Forderung (inkl. Verwaltungskosten) als Maßstab.
- Bei Übersicherung über 150 % des Schätzwerts (§ 237 BGB) entsteht der Freigabeanspruch.
Keine geltungserhaltende Reduktion:
- Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sicherungsvertrags, sondern zur Anwendung des gesetzlichen Freigabeanspruchs.
Kernaussage: Der BGH stärkt die Rechte des Sicherungsgebers bei Globalsicherheiten: Übersicherte Sicherheiten müssen zwingend freigegeben werden, selbst wenn der Vertrag dies nicht vorsieht. Ermessensklauseln in AGB sind unwirksam, da sie den gesetzlichen Freigabeanspruch aushöhlen.