n.rkr.; nachfolgend OLG Braunschweig, 25.03.2024 - 2 U 49/23 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 13.10.2023 (3 O 32/23) einem Unternehmer (U) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, dass ein Handelsvertreter (HV) während der laufenden Vertragszeit (bis 30.09.2024) für Wettbewerber tätig wird oder Kunden/Mitarbeiter abwirbt. Das Gericht bejaht einen Verfügungsanspruch aus § 86 Abs. 1 HGB (Interessenwahrungspflicht) und vertraglichen Wettbewerbsverboten, da der HV durch Abwerbeaktivitäten und Vorbereitungshandlungen für einen Wechsel zu einem Konkurrenten (u.a. Fond Finanz GmbH) gegen seine Pflichten verstoßen habe. Die Entscheidung stützt sich auf eidesstattliche Versicherungen, die Abwerbeversuche und systematische Vorbereitungen belegen.
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller (U): Ein Unternehmer, der Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Bausparprodukte etc. vertreibt.
- Antragsgegner (HV): Ein leitender Handelsvertreter des U, der noch bis 30.09.2024 vertraglich gebunden ist.
- Begehren: Der U beantragt eine einstweilige Verfügung, die dem HV verbietet,
- während der Vertragslaufzeit für Wettbewerber (insb. Fond Finanz GmbH) tätig zu werden,
- Kunden oder andere HV/Mitarbeiter des U abzuwerben.
- Rechtsgrundlage:
- Gesetzlich: § 86 Abs. 1, 2. HS HGB (Interessenwahrungspflicht des HV, die ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Vertragsdauer umfasst).
- Vertraglich: Explizite Klauseln im HVV, die Abwerbeversuche von Kunden und Mitarbeitern verbieten.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LG Göttingen hat den Antrag des U stattgegeben und dem HV untersagt:
- Für Wettbewerber (insb. Fond Finanz GmbH) tätig zu werden,
- Kunden oder Mitarbeiter des U abzuwerben,
- Hilfs- oder Mittlerdienste für Wettbewerber zu erbringen (z.B. Beratung, Schulung von Absatzmittlern, Zurverfügungstellung von Räumen).
Die Verfügung gilt bis zum ordentlichen Vertragsende (30.09.2024).
---
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit von § 86 Abs. 1, 2. HS HGB:
- Die Interessenwahrungspflicht des HV verbietet jede Konkurrenztätigkeit, die die Interessen des U beeinträchtigen kann – unabhängig von einer vertraglichen Regelung.
- Erfasst werden nicht nur eigene Wettbewerbstätigkeiten, sondern auch Hilfsdienste für Dritte (z.B. Abwerben von Mitarbeitern, Vorbereitung von Kundenabwanderungen).
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot:
- Der U hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass der HV:
- In Online-Meetings mit Kollegen über Strategien zur Umgehung von Kündigungsfristen sprach,
- Zugang zu Systemen eines Wettbewerbers hatte und andere HV aufforderte, sich heimlich dem Wettbewerber anzuschließen,
- Kunden und HV systematisch abwarb (z.B. durch Hinweise, wie provisionsträchtige Geschäfte beim Wettbewerber "unauffällig" eingereicht werden können).
- Diese Handlungen stellen Vorbereitungshandlungen für eine Wettbewerbstätigkeit dar und sind damit von § 86 HGB erfasst.
Abwerbung als Wettbewerbstätigkeit:
- Das Gericht folgt nicht der Differenzierung des OLG Brandenburg (das Abwerben von Mitarbeitern und Kunden getrennt betrachtet).
- Abwerben von Mitarbeitern ist integraler Bestandteil einer Wettbewerbstätigkeit, da qualifizierte Vertriebskräfte für das Anwerben von Kunden essenziell sind.
Glaubhaftmachung und Verfügungsgrund:
- Die vom U vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen belegen hinreichend sicher, dass der HV gegen seine Pflichten verstoßen hat.
- Die knappe Gegenäußerung des HV (er habe keine Verträge für Dritte eingereicht) ist nicht überzeugend, da sie konkrete Vorwürfe (z.B. Inhalte der Meetings, Umsatzrückgänge) nicht entkräftet.
- Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO): Die fortlaufenden Abwerbeaktivitäten stellen eine dringende Gefahr für die Interessen des U dar.
---
Zusammenfassung der Kernpunkte:
- Anspruch: U gegen HV auf Unterlassung von Wettbewerbstätigkeit und Abwerbung während der Vertragslaufzeit.
- Rechtsgrund: § 86 Abs. 1 HGB (Interessenwahrungspflicht) + vertragliche Wettbewerbsverbote.
- Entscheidung: einstweilige Verfügung erlassen.
- Begründung: Glaubhafte Beweise für Abwerbeaktivitäten; Abwerbung = Wettbewerbstätigkeit; Dringlichkeit gegeben.