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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 29.04.1992 - 15 Sa 132/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend ArbG Siegen, 08.11.1991 - 2 Ca 486/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass das Stornoreserveguthaben eines Außendienstmitarbeiters, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, nicht dem Lohnpfändungsschutz nach § 850c ZPO unterliegt, sondern als einmalige Vergütung nach § 850i ZPO behandelt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter beansprucht für sein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälliges Stornoreserveguthaben (vertraglich vereinbart) den Schutz vor Pfändung. Fraglich ist, ob dieser Anspruch unter den Lohnpfändungsschutz (§ 850c ZPO) oder unter die Regelung für einmalige Vergütungen (§ 850i ZPO) fällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entscheidet, dass das Stornoreserveguthaben nicht dem Lohnpfändungsschutz nach § 850c ZPO unterliegt, sondern als nicht wiederkehrende Vergütung nach § 850i ZPO zu behandeln ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Stornoreserveguthaben erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe fällig wird. Es handelt sich daher um eine einmalige Zahlung und nicht um laufenden Arbeitslohn, der unter § 850c ZPO fallen würde. Daher ist der spezielle Schutz für einmalige Vergütungen (§ 850i ZPO) anwendbar.

KI INHALT
Stornoreserveguthaben von Außendienstmitarbeitern unterliegt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO, nicht § 850 c ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve
Pfändungsschutz
Lohnpfändungsschutz
Stornoreserveguthaben
Vergütung
Pfändung
FUNDSTELLE
KKZ 93, 241
BB 92, 2224 LS
AiB 01, 36 LS
NORM
§ 850 c ZPO
§ 850 i ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.1992
AKTENZEICHEN
15 Sa 132/92
ECLI
LIEFERUNG
30.09.2024
ÄNDERUNG
30.09.2024 (automatisch)