vorhergehend ArbG Siegen, 08.11.1991 - 2 Ca 486/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass das Stornoreserveguthaben eines Außendienstmitarbeiters, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, nicht dem Lohnpfändungsschutz nach § 850c ZPO unterliegt, sondern als einmalige Vergütung nach § 850i ZPO behandelt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter beansprucht für sein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälliges Stornoreserveguthaben (vertraglich vereinbart) den Schutz vor Pfändung. Fraglich ist, ob dieser Anspruch unter den Lohnpfändungsschutz (§ 850c ZPO) oder unter die Regelung für einmalige Vergütungen (§ 850i ZPO) fällt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entscheidet, dass das Stornoreserveguthaben nicht dem Lohnpfändungsschutz nach § 850c ZPO unterliegt, sondern als nicht wiederkehrende Vergütung nach § 850i ZPO zu behandeln ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Stornoreserveguthaben erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe fällig wird. Es handelt sich daher um eine einmalige Zahlung und nicht um laufenden Arbeitslohn, der unter § 850c ZPO fallen würde. Daher ist der spezielle Schutz für einmalige Vergütungen (§ 850i ZPO) anwendbar.