nachfolgend LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2024 - L 3 R 38/22 -; BSG, 07.10.2024 - B 5 R 11/24 BH -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Halle/Saale hat entschieden, dass die Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter nicht als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird, wenn keine Pflicht- oder freiwilligen Beiträge gezahlt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) beantragt die Anerkennung seiner Tätigkeit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage ist seine selbstständige Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, in der er für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Die Zeit der selbstständigen Tätigkeit als HV kann nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da der Antragsteller keine Pflichtbeiträge (z. B. aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Handelsvertreter übt seine Tätigkeit in der Regel selbstständig aus (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB).
- Auch wenn die Tätigkeit eines HV ausnahmsweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden kann, ist dies hier nicht der Fall.
- Ohne Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung kann die Zeit der selbstständigen HV-Tätigkeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden.