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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.09.2024 - XII ZB 508/23

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Hamm, 24.10.2023 - II-13 UF 124/22, 13 UF 124/22 -; AG Münster, 15.06.2022 - 57 F 122/18 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Im Zugewinnausgleichsverfahren muss ein als Rechtsanwalt und Notar selbstständiger Ehegatte Auskunft über sein Vermögen erteilen, wobei offene Forderungen als Teil des Substanzwerts der Praxis/des Notariats zu berücksichtigen sind. Das Gericht bestätigte, dass eine selbst erstellte Forderungsliste zur Auskunftspflicht (§ 1379 Abs. 1 BGB) gehört und kein gesonderter Beleg ist. Der Wert der Kanzlei/des Notariats setzt sich aus Substanzwert (inkl. Forderungen) und ggf. Goodwill zusammen, wobei Letzterer bei Notaren und Handelsvertretern regelmäßig nicht anzusetzen ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Ehegatte verlangt von seinem als Rechtsanwalt und Notar selbstständigen (Ex-)Partner im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunft über dessen Vermögen, insbesondere über offene Forderungen der Kanzlei/des Notariats, gestützt auf § 1379 Abs. 1 BGB (Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste offener Forderungen ist Teil der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein separater Beleg i.S.v. § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • Der Wert einer Rechtsanwaltskanzlei im Zugewinnausgleich umfasst:
  • Substanzwert (betriebsnotwendige Gegenstände wie Büroeinrichtung, Bibliothek, offene Forderungen).
  • Goodwill (ideeller Wert), sofern der Markt den Betrieb höher bewertet als den reinen Substanzwert.
  • Bei einem Notariat ist nur der Substanzwert (inkl. offener Forderungen) zu berücksichtigen, da es nicht veräußerbar ist. Ein Goodwill scheidet regelmäßig aus.
  • Bei Handelsvertretern ist ebenfalls nur der Substanzwert maßgeblich; ein Goodwill wird nicht anerkannt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftspflicht: Die Forderungsliste ist integraler Bestandteil der Vermögensaufstellung, da offene Forderungen zum Substanzwert der Praxis zählen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Pflicht entfällt nur, wenn die Auskunft keinerlei Einfluss auf den Zugewinnausgleich haben kann (BGH, 23.02.2022).
  • Bewertung der Kanzlei/des Notariats:
  • Rechtsanwaltskanzlei: Goodwill kann angesetzt werden, wenn der Markt den Betrieb höher bewertet als den Substanzwert (BGH, 22.11.2017). Offene Forderungen sind Aktivposten und fließen in den Substanzwert ein.
  • Notariat: Da es kein veräußerbares Unternehmen ist, kommt nur der Substanzwert (Summe verwertbarer Gegenstände inkl. Forderungen) in Betracht. Ein Goodwill wird nicht automatisch ausgeschlossen, aber nicht näher geprüft.
  • Handelsvertreter: Kein Goodwill, da der Gewerbebetrieb nicht frei übertragbar ist (BGH, 04.12.2013).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 1379 BGB (Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich)
  • BGH-Rechtsprechung zu Goodwill und Substanzwert bei freiberuflichen Praxen.
KI INHALT
Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich bei selbstständigen Rechtsanwälten/Notaren: Offene Forderungen zählen zur Auskunft nach § 1379 BGB, nicht zu Belegen. Bewertung umfasst Substanzwert (inkl. Außenständen) und ggf. Goodwill (bei Anwaltskanzleien), nicht jedoch bei Notariaten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Goodwill einer Handelsvertretung
Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren
FUNDSTELLE
NORM
§ 260 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.09.2024
AKTENZEICHEN
XII ZB 508/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508.23.0
LIEFERUNG
20.11.2024
ÄNDERUNG
20.11.2024 (automatisch)