vorhergehend LG München I, 05.08.2022 - 10 HK O 11409/20 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; zu würdigen seien Umstände des Einzelfalls
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender, der ohne vertragliche Vereinbarung mit einem Unternehmer (U) Kontakte zu potenziellen Distributoren in Auslandsmärkten knüpft, keinen Vergütungsanspruch aus Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag hat. Die Tätigkeit diente allein der Vorbereitung eines künftigen Vertrags und wurde auf eigenes Risiko erbracht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Gewerbetreibende (Kläger) verlangt von dem Unternehmer (U) Vergütung für die Kontaktaufnahme zu potenziellen Distributoren in Auslandsmärkten. Er stützt seinen Anspruch auf einen vermeintlichen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 612 BGB) bzw. auf fehlgeschlagene Vergütungserwartung, Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) oder Bereicherungsausgleich (§ 812 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Klage abgewiesen. Es verneint das Vorliegen eines Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrags und lehnt auch Ansprüchen aus anderen Rechtsgrundlagen ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Beratungsvertrag: bloße Gespräche über eine Expansion und die Kontaktaufnahme zu Distributoren stellen keine Beratungsleistung dar, da kein konkreter Rat erteilt wurde (§ 612 BGB).
- Kein Geschäftsbesorgungsvertrag: Die Tätigkeit war nicht fremdnützig, da sie allein der Vorbereitung eines künftigen Vertrags diente und der Gewerbetreibende auf eigenes Risiko handelte. Zudem fehlte es an einer bestehenden Obliegenheit des U, die der Gewerbetreibende übernommen hätte.
- Keine fehlgeschlagene Vergütungserwartung: Der Kläger wusste, dass kein Vertrag bestand, und handelte in der Hoffnung auf künftige Provisionsansprüche – dies ist kein schutzwürdiges Vertrauen.
- Keine Geschäftsführung ohne Auftrag: Die Tätigkeit diente der Schaffung eigener Geschäftschancen, nicht dem Interesse des U.
- Keine Bereicherung: Der U hat durch die Vorarbeiten keine Vermögensmehrung erfahren.
- Fehlende Darlegung der Vergütung: Die abgerechneten Stunden waren nicht konkret und nachprüfbar dargelegt.
Folge: Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, wurden auch Zinsen und Rechtsanwaltskosten verneint. Die Berufung wurde zurückgewiesen.