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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Unternehmer (U) scheitert mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Handelsvertreter (HV) zur Unterlassung von Wettbewerb, weil sein Verhalten widersprüchlich ist und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das Gericht verneint den Verfügungsanspruch, da der U die Tätigkeit des HV für konkurrierende Unternehmen (Nautilus und Gaja) zuvor ausdrücklich gefördert hatte, obwohl der HVV ein absolutes Wettbewerbsverbot enthält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Verfügungskläger): Unternehmer (U) als Allfinanzdienstleister.
- Beklagter: Handelsvertreter (HV), der für den U, aber auch für zwei weitere im Wettbewerb stehende Gesellschaften (Nautilus und Gaja) tätig ist.
- Begehren: Der U beantragt eine einstweilige Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO gegen den HV auf Unterlassung der Vermittlung von Allfinanzprodukten für andere Unternehmen als den U, gestützt auf ein absolutes Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag (HVV, § 86 Abs. 1 HGB).
- Rechtsgrundlage: Vertragliches Wettbewerbsverbot im HVV (Klauseln 2.2 und 7.1), wonach der HV keine konkurrierenden Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder fördern darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Cottbus lehnt den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Der U kann sich nicht auf das Wettbewerbsverbot berufen, weil sein Verhalten widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist.
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c) Begründung des Gerichts:
Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs:
- Für eine einstweilige Verfügung muss der U den Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbs glaubhaft machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Hierfür reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus.
- Das Gericht prüft jedoch nicht nur die formale Glaubhaftmachung, sondern auch, ob die Rechtsausübung zulässig ist.
Widersprüchliches Verhalten des U (§ 242 BGB):
- Der U hat in der Vergangenheit die Tätigkeit des HV für die konkurrierenden Unternehmen Nautilus und Gaja ausdrücklich gefördert:
- Er hat dem HV vorgegeben, zu welcher Zeit er welche Produkte bei welcher der drei Gesellschaften (U, Nautilus, Gaja) buchen soll.
- Die drei Unternehmen sind gesellschaftsrechtlich getrennt und stehen zueinander im Wettbewerb.
- Der HV durfte daher redlicher Weise annehmen, dass der U keine Rechte aus dem Wettbewerbsverbot herleiten werde.
- Der U bestärkte den HV in diesem Glauben, indem er das wettbewerbliche Verhalten aktiv förderte.
Schutzwürdigkeit des HV:
- Das Vertrauen des HV in die Duldung seiner Tätigkeit für die Konkurrenzunternehmen ist vorrangig schutzwürdig, da der U durch sein eigenes Verhalten den Anschein erweckt hat, das Wettbewerbsverbot nicht durchsetzen zu wollen.
- Ein absolutes Wettbewerbsverbot im HVV ändert daran nichts, da der U durch sein Handeln eine Ausnahme geschaffen hat, die nicht vertraglich vereinbart war, aber durch konkludentes Verhalten (tatsächliche Duldung) entstanden ist.
Keine Auslegung des HVV zugunsten des U:
- Der Vertragstext lässt keine Auslegung zu, die das Wettbewerbsverbot auf eine Unternehmensgruppe (U, Nautilus, Gaja) beschränken würde, da die Unternehmen nicht rechtlich verbunden sind.
- Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, weil es an einer rechtlichen Nähe der Unternehmen fehlt.
Keine Entscheidung zum Verfügungsgrund:
- Ob die Dringlichkeit (mehr als drei Wochen seit letztem Kontakt) gegeben ist, bleibt offen, da der Antrag bereits wegen widersprüchlichen Verhaltens scheitert.
Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH, 11.09.2019 - IV ZR 20/18), wonach eine Rechtsausübung unzulässig ist, wenn sie objektiv widersprüchlich zum früheren Verhalten steht und die Interessen der Gegenpartei vorrangig schutzwürdig sind. Hier hat der U durch sein Handeln den HV in den Glauben versetzt, das Wettbewerbsverbot werde nicht durchgesetzt – ein venire contra factum proprium (Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten) liegt vor.