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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 20.12.2024 - 8 W 50/24 – wika 5 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend LG Oldenburg, 28.10.2024 -15 O 2994/17 -; 24.10.2022 - 15 O 2994/17 -; OLG Oldenburg, 10.08.2023 - 8 U 185/22 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass der Unternehmer (U) seiner Abrechnungspflicht gegenüber dem Handelsvertreter (HV) durch eine Fehlanzeige nachgekommen ist, da im streitigen Zeitraum (Oktober 2022 bis Juni 2023) keine buchungsrelevanten Vorgänge stattfanden. Die sofortige Beschwerde des U gegen die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist daher erfolgreich, soweit sie die Erteilung der Provisionsabrechnungen betrifft.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung monatlicher Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 gem. § 87c Abs. 1 HGB.
  • Das Landgericht (LG) hatte zuvor eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO (Durchführung durch einen Dritten auf Kosten des U) angeordnet, da der U die Abrechnungen nicht erstellte.
  • Der U wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen diese Anordnung und behauptet, es habe im streitigen Zeitraum keine provisionspflichtigen Geschäfte gegeben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das OLG Oldenburg hebt die angefochtene Entscheidung teilweise auf:
  • Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) entfällt, da der U seine Abrechnungspflicht durch die Fehlanzeige (Schreiben, dass keine buchungsrelevanten Vorgänge stattfanden) erfüllt hat.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses (5.000 €) für die Abrechnungserstellung wird ebenfalls aufgehoben.
  • Die Feststellung der Teilerledigung (dass Abrechnungen für einen Teilzeitraum bereits erstellt wurden) bleibt unangefochten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Fehlanzeige (hier: schriftliche Mitteilung des U, dass keine provisionspflichtigen Geschäfte stattfanden) ersetzt die Provisionsabrechnung, wenn sie vollständig und klar ist (st. Rspr., u. a. BGH 1990, OLG Oldenburg 2011).
  • Der U hat damit seine Abrechnungspflicht aus § 87c Abs. 1 HGB erfüllt.
  • Die sofortige Beschwerde ist auslegend dahingehend zu verstehen, dass sich der U nur gegen die Ersatzvornahme und den Vorschuss wendet, nicht gegen die Teilerledigung.

Kosten:

  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der HV (§§ 891 S. 3, 91 ZPO).
  • Eine Gegenstandswertfestsetzung ist nicht erforderlich, da Festgebühren (Nr. 2111, 2121 KV-GKG) anfallen.
KI INHALT
OLG Oldenburg entscheidet: Eine Fehlanzeige des Unternehmers ersetzt die Provisionsabrechnung, wenn keine buchungsrelevanten Vorgänge stattfanden. Sofortige Beschwerde gegen Ersatzvornahme und Vorschusszahlung. Kostenentscheidung nach ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
wika 5
STICHWORT
sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung einer Provisionsabrechnung im Wege der Ersatzvornahme
Fehlanzeige
Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung einer Provisionsabrechnung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 362 Abs. 1 BGB
§ 91 ZPO
§ 92 ZPO
§ 887 ZPO
§ 891 Satz 3 ZPO
§ 33 Abs. 1 RVG
§ 33 Abs. 2 RVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.12.2024
AKTENZEICHEN
8 W 50/24
ECLI
LIEFERUNG
27.12.2024
ÄNDERUNG
27.12.2024 (automatisch)