Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 24.10.2024 - 23 U 3874/22 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend BGH, 24.07.2025 - VII ZR 176/24 -; vorhergehend LG München I, 24.05.2022 - 33 O 3122/21 (2) -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Kurzzusammenfassung (Fazit)

Das OLG München bestätigt in seinem Urteil vom 24.10.2024 die Ansprüche eines Versicherungsvertreters (VV) gegen einen Unternehmer (U) auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) und Auskunft über Umdeckungen (§ 87c Abs. 3 HGB). Der VV kann verlangen, dass der U ihm detaillierte Informationen zu vermittelten Verträgen (inkl. Stornierungen, Dynamisierungen, Sondervereinbarungen etc.) übermittelt, soweit diese provisionsrelevant sind. Zudem hat der VV Anspruch auf Auskunft über Ersatz- oder Ergänzungsverträge, die Kunden nach Beendigung des Vertretervertrags abgeschlossen haben, wenn diese auf eine unzulässige Umdeckung hindeuten. Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Parteien über den Umfang des Buchauszugs streiten und der U die geschuldeten Informationen nicht vollständig oder ordnungsgemäß bereitgestellt hat.




Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VV – Versicherungsvertreter) verlangt von Beklagtem (U – Versicherungsunternehmen):
  1. Erteilung eines vollständigen Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) über alle provisionsrelevanten Verträge (inkl. detaillierter Angaben wie Versicherungssumme, Dynamisierungen, Stornogründe, Geburtsdaten bei Lebensversicherungen etc.) für den Zeitraum 01.12.2016–26.04.2022.
  2. Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) über Ersatz- oder Ergänzungsverträge, die Kunden nach Beendigung des Vertretervertrags in der Stornohaftungszeit abgeschlossen haben (z. B. Name des Kunden, Vertragsnummer, Kündigungsdatum, Beitragsreduzierung).
  • Rechtliche Grundlage:
  • Buchauszug: § 87c Abs. 2 HGB (Pflicht des U, dem HV alle für die Provisionsberechnung relevanten Geschäfte offenzulegen).
  • Auskunft über Umdeckungen: § 87c Abs. 3 HGB (Auskunft über Umstände, die für Provisionsansprüche wesentlich sind, aber nicht aus Buchauszug oder Abrechnung hervorgehen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB) ist begründet:

    • Der VV hat Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug mit allen provisionsrelevanten Angaben (z. B. Geburtsdatum bei Lebensversicherungen, Versicherungssumme, Dynamisierungsdaten, Stornogründe, prämienrelevante Sondervereinbarungen).
    • Kein Anspruch auf Mitteilung von:
    • Versicherungsfällen (außer als Stornogrund),
    • Datum/Adressat von Stornogefahrmitteilungen,
    • Inhalt des Ersatzvertrags (z. B. Laufzeit, Prämienhöhe).
    • Der Antrag ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), auch wenn er Verträge umfasst, bei denen Streit über die Provisionsrelevanz besteht.
  2. Auskunftsanspruch über Umdeckungen (§ 87c Abs. 3 HGB) ist begründet:

    • Der VV kann verlangen, dass der U ihm mitteilt, welche ursprünglich von ihm vermittelten Verträge nach Vertragsende storniert oder reduziert wurden und bei denen der Kunde Ersatzverträge abgeschlossen hat.
    • Zweck: Der VV soll prüfen können, ob der U unzulässige Umdeckungen vorgenommen hat (die seinen Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 HGB erhalten würden).
    • Kein Anspruch auf Details des Ersatzvertrags (z. B. Laufzeit, Prämienhöhe), da diese für die Provisionsberechnung nicht erforderlich sind.
  3. Rechtsschutzbedürfnis bejaht:

    • Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis (weil der U den Buchauszug zur Abholung bereitgestellt hat) scheidet aus, da:
    • Die Parteien über den Umfang des Buchauszugs streiten (z. B. welche Angaben provisionsrelevant sind).
    • Die Übersendung an den Prozessbevollmächtigten des VV hat keine Erfüllungswirkung (§ 362 BGB), da dieser keine Empfangsvollmacht für die Hauptsache hat (§ 81 ZPO).
    • Der U hat kein ordnungsgemäßes Angebot unterbreitet, solange der Buchauszug unvollständig ist (z. B. fehlen provisionsrelevante Daten).
  4. Kosten und Revision:

    • Die Kosten werden nach dem Unterliegensanteil aufgeteilt (hier: VV zu ca. 1/3).
    • Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da das Urteil von der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (das einen ähnlichen Auskunftsanspruch abgelehnt hatte) abweicht.

c) Begründung des Gerichts

  1. Zum Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB):

    • Zweck: Der Buchauszug soll dem VV ermöglichen, seine Provisionsansprüche zu überprüfen.
    • Umfang: Alle provisionsrelevanten Daten müssen enthalten sein, auch wenn sie selten relevant sind (z. B. Geburtsdatum bei Lebensversicherungen, da es in Ausnahmefällen die Provision beeinflussen kann).
    • Keine Erfüllung durch Bereitstellung zur Abholung:
    • Ein Angebot zur Abholung erfüllt den Anspruch nicht, wenn der VV die Vollständigkeit bestreitet.
    • Übersendung an den Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus, da dieser keine Empfangsvollmacht für die Hauptsache hat (§ 81 ZPO).
    • Stornogründe müssen mitgeteilt werden, auch wenn der U für das Nichtvertreten der Stornierung beweisbelastet ist (§ 87a Abs. 3 HGB).
  2. Zum Auskunftsanspruch (§ 87c Abs. 3 HGB):

    • Umdeckungen sind provisionsrelevant:
    • Wenn der U Kunden zu Ersatzverträgen bewegt, kann dies ein Indiz für eine unzulässige Umdeckung sein, die den Provisionsanspruch des VV erhält.
    • Der VV hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, um sich gegen Rückforderungen des U (z. B. wegen Stornierungen) zu verteidigen.
    • Keine Subsidiarität:
    • Der Anspruch besteht unabhängig vom Buchauszug und ist nicht davon abhängig, dass der VV zuerst den Buchauszug erhalten hat.
    • Kein Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB):
    • Dass der VV früher keine Abrechnungen beanstandet hat, rechtfertigt keine Ablehnung, da er ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung hat (insbesondere bei hohen Rückforderungen des U).
  3. Zur Bestimmtheit der Anträge (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO):

    • Der Antrag auf Buchauszug ist bestimmt genug, auch wenn er Verträge umfasst, bei denen Streit über die Provisionsrelevanz besteht.
    • Die Formulierung „provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht“ wiederholt nur den gesetzlichen Anwendungsbereich des § 87c Abs. 2 HGB.
  4. Zur Kostenentscheidung:

    • Da der VV teilweise obsiegte (Buchauszug und Auskunft) und teilweise unterlag (z. B. bei der Forderung nach Mitteilung von Stornogefahrmitteilungen), werden die Kosten anteilig getragen.

---

Kernaussagen im Überblick

Thema Entscheidung des OLG München
Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) Anspruch besteht auf vollständige, provisionsrelevante Daten (z. B. Geburtsdatum, Versicherungssumme, Dynamisierungen).
Auskunft über Umdeckungen (§ 87c Abs. 3 HGB) Anspruch auf Mitteilung von Ersatzverträgen in der Stornohaftungszeit, um unzulässige Umdeckungen zu prüfen.
Rechtsschutzbedürfnis Bejaht, da Streit über den Umfang des Buchauszugs besteht und der U die Daten nicht ordnungsgemäß bereitgestellt hat.
Erfüllung des Buchauszugsanspruchs Bereitstellung zur Abholung oder Übersendung an Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus, wenn der VV die Vollständigkeit bestreitet.
Kosten Teilweise Erstattung, da VV teilweise obsiegte.
Revision Zugelassen wegen Divergenz zum OLG Düsseldorf.
KI INHALT
"OLG München: Buchauszugsklage eines Versicherungsvertreters gegen Unternehmer. Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht bei Streit über provisionsrelevante Angaben. Anspruch auf Buchauszug (§ 87c HGB) umfasst detaillierte Vertragsinformationen. Auskunftsanspruch über Ersatzverträge nach Stornierung bejaht."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
Rechtsschutzbedürfnis für Buchauszugsklage
Erfüllungshandlung
Buchauszug
Übermittlung eines Buchauszugs an nicht empfangsbevollmächtigten Vertreter
Anspruch auf Auskunft
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.2024
AKTENZEICHEN
23 U 3874/22
ECLI
LIEFERUNG
15.01.2025
ÄNDERUNG
31.07.2026 18:09:33