vorhergehend LG München I, 29.04.2020 - 8 HK O 12753/18 -; der Senat hat die Revision nicht zuzulassen, Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor; weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts; zu würdigen seien vielmehr Umstände des Einzelfalles
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass eine als OHG firmierende, aber nicht ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft tatsächlich eine GbR ist, wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Im konkreten Fall wurde die Gesellschaft als GbR eingestuft, da ihre Tätigkeit (Vermietung einer Eventlokalität) keine kaufmännische Einrichtung erforderte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Eine als OHG firmierende, aber nicht eingetragene Gesellschaft (Gesellschafter) vs. ein Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll.
- Streitgegenstand: Die Frage, ob die Gesellschaft eine OHG oder eine GbR ist, da hiervon die Art des Ausschlussverfahrens abhängt (Ausschlussklage nach § 140 HGB bei OHG vs. Beschluss nach § 737 BGB bei GbR).
- Rechtsgrundlage: Abgrenzung zwischen OHG (§ 105 HGB) und GbR (§ 705 BGB) anhand des Kriteriums des Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München stellt fest, dass die Gesellschaft keine OHG, sondern eine GbR ist, weil sie kein Handelsgewerbe betreibt. Daher ist ein Ausschluss eines Gesellschafters nicht durch eine Ausschlussklage (§ 140 HGB), sondern durch einen Beschluss der übrigen Gesellschafter nach § 737 BGB möglich.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung OHG/GbR:
- Eine Personengesellschaft ist OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 105 HGB) und kein Gesellschafter haftungsbeschränkt ist. Andernfalls handelt es sich um eine GbR.
- Handelsgewerbe liegt vor, wenn das Gewerbe nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Dies ist durch eine Gesamtschau aller Umstände zu beurteilen.
Kein Handelsgewerbe im konkreten Fall: Das Gericht prüft verschiedene Kriterien und kommt zu dem Schluss, dass die Gesellschaft keine kaufmännische Einrichtung benötigt:
- Umsatz: Jahresumsätze zwischen 100.000 € und 163.000 € liegen im Grenzbereich, aber erst ab 250.000 € wird regelmäßig ein Handelsgewerbe angenommen.
- Personal: Kein festes Personal, nur Gesellschafter (studierte Wirtschaftswissenschaftler) und externe Dienstleister → keine Lohnbuchhaltung erforderlich.
- Kapitalstruktur: Kein Fremdkapital (Zinsaufwendungen = 0 €), nur minimaler Wareneinkauf (Getränke) → keine kaufmännische Buchführung nötig.
- Anlagevermögen: Sehr überschaubar (z. B. Geschirrspülmaschine, PKW, Laubbläser).
- Angebot: Kernangebot ist die Vermietung einer Eventlokalität; zusätzliche Leistungen (Catering, Shuttle) werden extern zugebucht → keine Vielfalt.
- Organisation: Kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, keine klaren Vertretungsregelungen, keine Prokuristen → untypisch für kaufmännischen Betrieb.
- Kundenstruktur: Trotz 706 Kunden kann pro Zeiteinheit nur ein Kunde bedient werden (Vermietung der Lokalität) → kein massenhafter Geschäftsbetrieb.
Folge für den Ausschluss: Da die Gesellschaft keine OHG, sondern eine GbR ist, scheidet eine Ausschlussklage nach § 140 HGB aus. Stattdessen ist der Ausschluss durch Beschluss der Gesellschafter nach § 737 BGB möglich.
Kernaussage: Eine als OHG firmierende, aber nicht eingetragene Gesellschaft ist nur dann eine OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt. Fehlt es daran (weil keine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist), handelt es sich um eine GbR – mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (z. B. für den Gesellschafterausschluss).