nachfolgend LG Oldenburg, 18.03.2025 - 12 O 2589/23 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Oldenburg entschied, dass eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters (HV) nach einer fristlosen Kündigung durch den Unternehmer (U) nicht automatisch berechtigt ist, wenn der U seine Kündigung auf eine nachvollziehbare tätliche Auseinandersetzung des HV in einer Nachbarstreitigkeit stützt. Eine grobe Pflichtverletzung des U liegt nicht zwingend vor, nur weil der HV in eine solche Auseinandersetzung verwickelt war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) wehrt sich gegen die außerordentliche Kündigung des Unternehmers (U). Der U hatte den HV fristlos gekündigt, nachdem dieser in eine tätliche Auseinandersetzung mit Nachbarn verwickelt war. Der HV hält die Kündigung für unberechtigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung des HV durch den U nicht automatisch gerechtfertigt ist, nur weil der HV in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war. Die Kündigung des U stellt nicht zwingend eine grobe Pflichtverletzung dar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die Aussagen der Nachbarn den Vorfall (Nachbarstreitigkeit mit tätlicher Auseinandersetzung) bestätigen. Da dieser Vorfall nachvollziehbarerweise zur Kündigung des U geführt hat, kann allein daraus nicht auf eine grobe Pflichtverletzung des U geschlossen werden. Die Kündigung des HV ist daher nicht ohne Weiteres berechtigt.