vorgehend OLG München, 19.08.2010 - 24 U 138/10 -; LG Memmingen, 29.01.2010 - 25 O 1826/09 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vertragliche Regelung, unter denen ein durch den Vertrag begründeter Anspruch wegfällt, kein Verzicht ist. Eine Herabsetzung der Einlage durch Nichtzahlung von Raten stellt keinen vorweggenommenen Forderungserlass dar. Bei der Auslegung von Verzichts- oder Erlasserklärungen sind alle Begleitumstände zu berücksichtigen, und ein Verzicht darf nicht leichtfertig angenommen werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesellschafter (Schuldner) hat gegen eine KG (Gläubigerin) eine Einlageforderung. Die KG macht geltend, dass der Gesellschafter durch Nichtzahlung von Raten seine Einlageverpflichtung herabgesetzt habe und dies einem Verzicht oder Erlass gleichstehe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die vertragliche Regelung, unter denen der Anspruch (hier: Einlageforderung) wegfällt, kein Verzicht ist. Zudem stellt die Herabsetzung der Einlage durch Nichtzahlung der Raten keinen vorweggenommenen Forderungserlass dar.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Eine Regelung, die den Wegfall eines durch den Vertrag erst begründeten Anspruchs betrifft, ist kein Verzicht, da kein zuvor erworbenes Recht aufgegeben wird.
- Bei Verzichts- oder Erlasserklärungen ist eine interessengerechte Auslegung geboten, wobei alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind.
- Ein Verzicht darf nicht angenommen werden, ohne dass der erklärte Vertragswille unter Einbeziehung aller Umstände festgestellt wurde.
- Selbst bei scheinbar eindeutigen Erklärungen des Gläubigers ist Vorsicht geboten, da nicht ohne Weiteres von einer Aufgabe des Rechts auszugehen ist.
Relevante Rechtsgrundsätze:
- Strenge Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts (BGH, 15.01.2002 – X ZR 91/00; 07.03.2006 – VI ZR 54/05).
- Keine Gleichstellung von vertraglichem Wegfall eines Anspruchs mit Verzicht oder Erlass.