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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen hat decided, dass zwei Klagen auf Feststellung des Fortbestands eines Handelsvertretervertrags (HVV) trotz unterschiedlicher Kündigungsdaten (ordentliche Kündigung vom 10.09. vs. außerordentliche Kündigung vom 11.12.) denselben Streitgegenstand betreffen – nämlich das Bestehen des HVV zu einem bestimmten Zeitpunkt. Daher ist die zweite Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Begehren die Feststellung, dass der HVV nicht durch eine der beiden Kündigungen (ordentlich vom 10.09. oder außerordentlich vom 11.12.) vorzeitig beendet wurde, sondern bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortbesteht.
- Beklagter: (Nicht explizit genannt, aber typischerweise der Vertragspartner des Klägers im HVV.)
- Rechtsgrundlage: Streit um die Wirksamkeit von Kündigungen und den Fortbestand des HVV.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die zweite Klage ist unzulässig, weil der Streitgegenstand (das Bestehen des HVV zu einem bestimmten Zeitpunkt) identisch mit dem bereits rechtshängigen Verfahren ist.
- Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung im Antrag ändert nichts am Streitgegenstand, da in beiden Fällen geprüft werden muss, ob der Vertrag durch eine der Kündigungen vorzeitig beendet wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Streitgegenstand: Bei Feststellungsklagen zum Fortbestand des HVV geht es um das Bestehen des Vertrags zu einem Zeitpunkt, nicht um die isolierte Wirksamkeit einzelner Kündigungen.
- Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO): Da in beiden Verfahren dieselbe Frage (Fortbestand des HVV) geklärt werden muss, liegt identischer Streitgegenstand vor.
- Prozessökonomie: Das Gericht rät, die Anträge zurückzunehmen oder das andere Verfahren abzuwarten, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Hinweis: Eine Feststellung zur Beendigung des HVV zu einem konkreten Zeitpunkt (z. B. "der Vertrag endete am X") wäre ein eigenständiger Streitgegenstand und damit nicht von der Rechtshängigkeit erfasst.