vorgehend LG Flensburg, 15.05.2009 - 7 O 8/08 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO bereits dann wirksam ist, wenn die Kaufmannseigenschaft durch den Abschluss des Vertrages (hier: Franchisevertrag) begründet wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Partei bereits bei Vertragsschluss Kaufmann war. Maßgeblich ist allein, dass der Vertrag auf die Gründung eines kaufmännischen Unternehmens gerichtet ist.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Eine Partei (vermutlich ein Franchisenehmer) streitet mit einer anderen Partei (z. B. Franchisegeber) über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Franchisevertrag (FV).
- Anspruch: Die klagende Partei beantragt die Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts aufgrund der vereinbarten Gerichtsstandsklausel.
- Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstandsvereinbarung für Kaufleute).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat bestätigt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist, auch wenn die Partei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Kaufmann war. Entscheidend ist, dass der Vertrag (hier der FV) selbst die Kaufmannseigenschaft begründet, weil er auf die Gründung eines kaufmännischen Unternehmens abzielt.
c) Begründung des Gerichts:
Zeitpunkt der Kaufmannseigenschaft:
- Maßgeblich ist der Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung, nicht der spätere Beginn der Geschäftstätigkeit.
- Nach § 1 Abs. 1 HGB beginnt das Betreiben eines Handelsgewerbes bereits mit Vorbereitungshandlungen (z. B. Miete von Räumen, Personal einstellen, Vertragsabschlüsse).
Gründungsstadium reicht aus:
- Ein Vertrag, der auf die Gründung eines kaufmännischen Unternehmens gerichtet ist (wie ein FV), begründet bereits die Kaufmannseigenschaft.
- Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung (z. B. Vertragsabschlüsse) zählen zum Handelsgewerbe, nicht bloße interne Akte (z. B. Gesellschaftsvertrag ohne Außenwirkung).
Abgrenzung zu anderen Entscheidungen:
- Das Gericht unterscheidet sich von früheren Urteilen (z. B. OLG Köln, OLG Karlsruhe), die sich nicht mit der Situation im Gründungsstadium befassten.
- Der BGH hat in ähnlichen Fällen (z. B. Adressbuchverlag) bereits Vorbereitungshandlungen als kaufmännisch eingestuft.
Verbraucherschutz:
- Existenzgründer werden nicht als Verbraucher i. S. d. § 14 BGB behandelt, da sie bereits unternehmerisch handeln.
- Der Gründungsvertrag ist oft besonders durchdacht und bedarf keines zusätzlichen Schutzes.
Verfahrensrecht:
- Da das Erstgericht nur über die Zuständigkeit entschieden hatte, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Kernaussage: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist bereits im Gründungsstadium wirksam, wenn der Vertrag (z. B. ein Franchisevertrag) auf die Begründung eines kaufmännischen Unternehmens gerichtet ist. Die Kaufmannseigenschaft entsteht mit dem Abschluss solcher Verträge, nicht erst mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.