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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.11.1967 - 5 StR 584/67 – Hochdruckpumpen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Lüneburg, 18.05.1967

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet über mehrere strafrechtliche Vorwürfe gegen einen Handelsvertreter (HV), insbesondere Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB). Das Gericht prüft die Voraussetzungen dieser Tatbestände und hebt Teile des Urteils auf, da die tatrichterlichen Feststellungen unzureichend oder rechtlich fehlerhaft sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) wird wegen Betrugs, Untreue und Unterschlagung zum Nachteil seines Unternehmers (U) und Dritter (z. B. Gasthauswirt, Landwirt) angeklagt.
  • Vorwürfe:
  1. Betrug (§ 263 StGB): Der HV soll eine Gasthausrechnung (33,50 DM) von vornherein nicht bezahlen wollen und sich durch Täuschung (z. B. heimliches Verlassen des Gasthauses) bereichert haben.
  2. Untreue (§ 266 StGB): Der HV soll Kundengelder (Schecks/Bargeld) eingezogen und für sich verbraucht haben, statt sie an den U abzuführen.
  3. Unterschlagung (§ 246 StGB): Der HV soll ein Vorführgerät (Hochdruckpumpe) des U eigenmächtig verkauft und den Erlös einbehalten haben.
  4. Weitere Täuschung: Der HV soll den Sohn eines Landwirts durch falsche Versprechungen (z. B. Rückgabe der Pumpe) zur Herausgabe bewegt haben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Betrug (§ 263 StGB):

    • Die Verurteilung wegen Betrugs bei der Gasthausrechnung wird bestätigt, da der HV von vornherein nicht zahlen wollte (Indizien: heimliches Verlassen, spätere Zahlung erst unter Strafandrohung).
    • Die Verurteilung wegen Betrugs beim Geldleihen von einer Serviererin wird aufgehoben, weil das Gericht nicht geprüft hat, ob ein Notbetrug (§ 264 StGB) vorlag (finanzielle Bedrängnis des HV).
    • Der Verkauf der Hochdruckpumpe stellt keinen Betrug dar, da der HV nicht von vornherein täuschen wollte (der spätere Entschluss, die Pumpe zurückzuholen, macht den Verkauf nicht rückwirkend zu einem Scheingeschäft).
  2. Untreue (§ 266 StGB):

    • Die Verurteilung wegen Untreue beim Einziehen von Kundengeldern wird aufgehoben, weil der HV nach dem Handelsvertretervertrag (HVV) nicht verpflichtet war, Forderungen einzuziehen. Seine Pflicht beschränkte sich auf die Vermittlung von Geschäften. Die bloße Duldung des U ändert nichts am Vertragsinhalt.
    • Die Nichtabführung der Gelder stellt keine Untreue, sondern allenfalls eine Unterschlagung dar, da keine treuhänderische Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bestand.
  3. Unterschlagung (§ 246 StGB):

    • Der Verkauf des Vorführgeräts (Pumpe) ohne Befugnis kann eine Unterschlagung sein, sofern der HV den Erlös für sich verbraucht hat. Das Gericht kritisiert jedoch, dass der Tatrichter nicht ausreichend geprüft hat, ob der HV von vornherein die Absicht hatte, den Kaufpreis zu unterschlagen.
  4. Verfahrensfehler:

    • Die Revision kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die Urteilsgründe verspätet zu den Akten kamen (§ 275 StPO).
    • Eine Verurteilung auf Grundlage einer Mindestfeststellung ist nur zulässig, wenn der engere Tatbestand in einem weiteren aufgeht (z. B. einfacher Diebstahl in schwerem Diebstahl). Unzulässig ist es, den Angeklagten aufgrund eines nur möglichen Sachverhalts zu verurteilen, selbst wenn dieser milder wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Betrug:

    • Der äußere und innere Tatbestand des Betrugs ist erfüllt, wenn der Täter von vornherein die Absicht hat, eine Leistung nicht zu erbringen (hier: Gasthausrechnung).
    • Bei finanzieller Notlage muss geprüft werden, ob Notbetrug (§ 264 StGB) vorliegt (mildere Strafe).
  2. Untreue:

    • Eine treuhänderische Pflicht (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen wesentlicher Vertragsinhalt ist. Beim HVV liegt dies nur vor, wenn der HV ausdrücklich mit dem Inkasso beauftragt ist.
    • Die bloße Duldung des U reicht nicht aus, um eine treuhänderische Pflicht zu begründen.
  3. Unterschlagung:

    • Der Verkauf eines fremden Gegenstands (Pumpe) ohne Befugnis kann eine Unterschlagung sein, wenn der Täter den Erlös für sich behält. Allerdings muss der Tatrichter klar feststellen, ob der Täter von Anfang an die Absicht hatte, den Gegenstand zu unterschlagen.
  4. Mindestfeststellungen:

    • Der Tatrichter darf nicht spekulativ verurteilen, sondern muss sich auf gesicherte Feststellungen stützen. Eine Verurteilung aufgrund eines möglichen Sachverhalts ist unzulässig.

Kernaussage: Der BGH hebt Teile des Urteils auf, weil die tatrichterlichen Feststellungen zu ungenau oder rechtlich fehlerhaft waren. insbesondere fehlt es an hinreichenden Nachweisen für Untreue und Betrug. Die Abgrenzung zwischen Unterschlagung, Untreue und Betrug erfordert präzise Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen (z. B. Absicht, Täuschungsvorsatz).

KI INHALT
BGH-Urteil zu Betrug, Untreue und Unterschlagung durch einen Handelsvertreter: Keine Untreue bei nicht vertraglich vereinbartem Inkasso, Betrug bei vorsätzlicher Zechprellerei, Probleme bei Mindestfeststellungen und Rückfallvoraussetzungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hochdruckpumpen
STICHWORT
keine Vermögensbetreuungspflicht des gelegentlich Inkassoaufgaben wahrnehmenden HV
Voraussetzungen des Treubruchtatbestands
Treuepflicht des HV
Betrug bei fehlender Absicht zur Bezahlung einer Gasthausrechnung
FUNDSTELLE
GA 71, 37
WKRS 67, 13580
bei Herlan GAfStR 71, 37
NORM
§ 74 StGB
§ 246 StGB
§ 263 StGB
§ 264 StGB
§ 266 StGB
§ 84 HGB
§ 86 HGB
§ 86 Abs. 1, 1. HS HGB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
§ 117 BGB
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.11.1967
AKTENZEICHEN
5 StR 584/67
ECLI
LIEFERUNG
21.02.2025
ÄNDERUNG
11.09.2026 09:18:20