vorgehend ArbG Kassel, 18.11.2024 - 8 Ca 214/24 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht als Arbeitnehmer (AN) oder arbeitnehmerähnliche Person gilt, wenn er auf Grundlage eines Handelsvertretervertrags (HVV) tätig ist und keine hinreichenden Anzeichen für eine Einfirmenvertreterstellung nach § 92a HGB oder eine weisungsgebundene Tätigkeit wie ein AN vorliegen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher nicht eröffnet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer (AN) oder arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Er stützt sich auf seinen HVV mit einem Unternehmer (U) und behauptet, aufgrund der vertraglichen und tatsächlichen Umstände (u. a. umfangreiche Arbeitszeit, Wettbewerbsverbote) als Einfirmenvertreter kraft Vertrags oder Weisung (§ 92a HGB) bzw. als weisungsgebundener AN (§ 5 ArbGG) zu gelten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint. Der HV wird nicht als AN oder arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 ArbGG eingestuft, da:
- Er kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92a Abs. 1, 1. Var. HGB) ist, weil das Wettbewerbsverbot im HVV nur branchenbezogen (keine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen) und nicht branchenübergreifend wirkt.
- Er kein Einfirmenvertreter kraft Weisung (§ 92a Abs. 1, 2. Var. HGB) ist, da sein Vortrag zur Arbeitsbelastung (z. B. 70 Wochenstunden) und zu den Aufgaben (z. B. Kundenbetreuung, Datenbankpflege) pauschal und unsubstantiiert ist. Es fehlen konkrete Angaben zu Weisungen des U oder zur Unmöglichkeit, nebenbei für andere U tätig zu sein.
- Der allgemeine Arbeitnehmerbegriff (§ 5 Abs. 1 ArbGG, § 611a BGB) ist nicht erfüllt, da der HV auf Basis eines HVV selbstständig und nicht weisungsgebunden wie ein AN tätig ist.
c) Begründung des Gerichts:
Einfirmenvertreter kraft Vertrags:
- Ein branchenbezogenes Wettbewerbsverbot reicht nicht aus, da der HV weiterhin für U anderer Branchen tätig werden könnte.
- § 92a Abs. 1 HGB verlangt eine vollständige vertragliche Bindung an einen U.
Einfirmenvertreter kraft Weisung:
- Entscheidend ist, ob der HV objektiv keine Zeit für weitere Tätigkeiten hat, weil ihm der U konkrete Aufgaben auferlegt hat.
- Pauschale Angaben (z. B. "70 Stunden Arbeitszeit") oder stichpunktartige Aufzählungen (z. B. "Kundenbetreuung") genügen nicht. Erforderlich sind substantiierte Einzelfälle (z. B. konkrete Verkaufsgespräche, Weisungen des U).
- Die Pflege von Datenbanken allein begründet keine besondere Belastung, wenn der U ein CRM-System zur Verfügung stellt.
Arbeitnehmerstatus:
- Der HVV ist kein Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Die Tätigkeit als HV ist selbstständig und nicht weisungsgebunden.
- § 5 Abs. 3 ArbGG (Sonderregelung für HV) geht § 5 Abs. 1 ArbGG vor: HV gelten nur dann als AN, wenn sie Einfirmenvertreter nach § 92a HGB sind – was hier nicht der Fall ist.
Rechtsfolge: Da der HV weder als AN noch als Einfirmenvertreter einzuordnen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Der HV muss seinen Anspruch ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.