vorgehend OLG München, 30.01.1986 - 1 U 2906/85 -; LG München I, 28.02.1985 - 30 O 9178/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Zessionar (Abtretungsempfänger) einer künftigen Forderung auf Auszahlung eines Übererlöses aus einer Sicherungsgrundschuld keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen den Grundschuldgläubiger (Zessionar) hat, wenn er sich durch die Auskunft erst Klarheit über das Bestehen seines Anspruchs verschaffen will. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach bereits besteht und nur dessen Umfang unklar ist. Fehlt es daran, scheitert der Anspruch.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Zedent (ursprünglicher Grundstückseigentümer), der seine künftige Forderung auf Auszahlung eines etwaigen Übererlöses aus der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld an einen Zessionar abgetreten hat.
- Beklagter: Zessionar (neuer Gläubiger der Grundschuld), von dem der Zedent Auskunft über den im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlös und ggf. Zahlung des Übererlöses verlangt.
- Rechtsgrundlage: Der Kläger stützt seinen Auskunftsanspruch auf § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie die Abtretung der künftigen Forderung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH lehnt den Auskunftsanspruch ab, weil:
- Der Zedent keinen dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf den Übererlös nachweisen kann.
- Die Auskunft soll ihm erst die Kenntnis verschaffen, ob ein Anspruch überhaupt besteht – dies reicht für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht aus.
- Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ohne besondere Rechtsgrundlage existiert im deutschen Recht nicht.
c) Begründung des Gerichts:
Kein allgemeiner Auskunftsanspruch:
- Das deutsche Recht kennt keine generelle Auskunftspflicht ohne spezielle Rechtsgrundlage.
- Ein Anspruch aus § 242 BGB setzt voraus, dass:
- Der Berechtigte entschuldbarerweise über den Umfang seines Rechts im Unklaren ist,
- er sich die Auskunft nicht selbst beschaffen kann (z. B. durch Akteneinsicht),
- der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann,
- und eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht.
Fehlende Voraussetzungen im konkreten Fall:
- Der Zedent hat nicht dargelegt, dass ein Übererlös tatsächlich erzielt wurde (d. h., der Anspruch ist bedingte und noch nicht entstanden).
- Die Auskunft soll gerade klären, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht – dies reicht nicht aus.
- Der Zessionar hat bereits erklärt, kein Übererlös erzielt zu haben (weil die Forderung höher war als der Erlös). Diese Erklärung entspricht der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und ist ausreichend.
Abgrenzung zu anderen Fällen:
- Ein Auskunftsanspruch bestünde nur, wenn der Zedent substantiiert darlegt, dass ein Übererlös existiert (z. B. durch konkrete Beweise).
- § 402 BGB (Auskunftspflicht des alten Gläubigers gegenüber dem neuen) gilt hier nicht, da der Zessionar nicht der Schuldner der abgetretenen Forderung ist.
Kernaussage: Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach bereits besteht. Will der Berechtigte sich durch die Auskunft erst die Existenz des Anspruchs erschließen, scheitert der Anspruch. Im vorliegenden Fall fehlt es daran, da der Zedent nicht nachweisen kann, dass ein Übererlös tatsächlich erzielt wurde.