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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 07.03.2025 - 6 U 3/24 e

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG München entscheidet, dass die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufgeteilt werden, wenn die Anschlussberufung der Klägerin wegen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ihre Wirkung verliert. In diesem Fall müssen die Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen.


a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin hat eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen. Es geht um die Frage, wer die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen, da die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung verloren hat. Eine Quotelung der Kosten findet nicht statt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 524 Abs. 4 ZPO. Danach verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung (hier die Berufung der Beklagten) zurückgenommen wird. In diesem Fall treffen die Beklagten als Rücknehmende der Berufung auch die Kosten der Anschlussberufung. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu quoteln, sondern vollständig von den Beklagten zu tragen.

KI INHALT
Kosten der Anschlussberufung treffen Beklagte bei Rücknahme der Berufung – keine Quotelung der Berufungskosten nach § 524 Abs. 4 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kosten der Anschlussberufung nach Rücknahme der Berufung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 516 Abs. 3 ZPO
§ 524 Abs. 4 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
07.03.2025
AKTENZEICHEN
6 U 3/24 e
ECLI
LIEFERUNG
17.03.2025
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:51:55