vorgehend OLG Köln, 13.12. 2023 - 19 U 25/23 -; OLG Köln, 03.08-2023 - 19 U 25/23 -; LG Köln, 20.01.2023 - 89 O 36/20 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO 2015 einen Dritten nur bindet, wenn dieser nach anwendbarem nationalem Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder zugestimmt hat. Eine Vorlage an den EuGH ist hierzu nicht erforderlich. Zudem wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) festgestellt, weil das Tatgericht ein Beweisangebot der Beklagten zur Klärung polnischen Rechts nicht berücksichtigt hat. Die internationale Zuständigkeit des LG Köln nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2015 ist nicht gegeben, da Feststellungen zur Hauptleistungserbringung des Handelsvertreters fehlen. Die Sache wird zurückverwiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von der Beklagten (einem Dritten, der durch Abspaltung aus einem Unternehmer (U) hervorgegangen ist) die Erfüllung von Ansprüchen aus einem Handelsvertretervertrag (HVV), der ursprünglich zwischen dem HV und dem U geschlossen wurde.
- Rechtsgrundlage: Der HV stützt seine Ansprüche auf den HVV und die Frage, ob die Beklagte durch die Abspaltung in die Rechte und Pflichten des U aus dem HVV eingetreten ist. Zudem geht es um die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO 2015 (Art. 25 und Art. 7 Nr. 1).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Bindung an Gerichtsstandsvereinbarung:
- Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVVO 2015) bindet einen Dritten nur, wenn dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht (hier: polnisches Recht) in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei (U) eingetreten ist oder der Vereinbarung zugestimmt hat.
- Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, da die Auslegung des nationalen Rechts Sache der nationalen Gerichte ist.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG):
- Das Tatgericht hat das Beweisangebot der Beklagten ignoriert, ein Rechtsgutachten zum polnischen Recht einzuholen, um zu klären, ob die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem HVV eingetreten ist.
- Der Sachverständige hatte sich nur zur Haftungsfrage geäußert, nicht jedoch zur Frage des Rechtseintritts. Das Gericht durfte seine Entscheidung daher nicht auf das Gutachten stützen.
Internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2015:
- Die Zuständigkeit des LG Köln ist nicht gegeben, weil nicht festgestellt wurde, wo der HV seine Hauptleistung (Dienstleistung) nach dem HVV zu erbringen hatte oder tatsächlich erbracht hat.
- Der Erfüllungsort für Dienstleistungen ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, der sich primär aus dem Vertrag oder hilfsweise aus der tatsächlichen Erfüllung ergibt.
Zurückverweisung:
- Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die fehlenden Feststellungen zum Erfüllungsort nachholt.
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c) Begründung des Gerichts:
Gerichtsstandsvereinbarung und Drittenbindung:
- Der BGH folgt der Rechtsprechung des EuGH (u. a. C-519/19), wonach ein Dritter nur bei vollständigem Rechtseintritt oder Zustimmung gebunden ist. Die Prüfung des nationalen Rechts obliegt den nationalen Gerichten.
Gehörsverletzung:
- Das Tatgericht hat den Kern des Vorbringens der Beklagten nicht erfasst, indem es ein erhebliches Beweisangebot (Rechtsgutachten) ohne rechtliche Grundlage ablehnte. Dies verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Erfüllungsort bei HVV:
- Bei einem Handelsvertretervertrag ist der HV derjenige, der die charakteristische Leistung erbringt.
- Der Erfüllungsort bestimmt sich nach:
- Vertraglicher Regelung (Ort der Haupttätigkeit),
- tatsächlicher Erfüllung (wenn vertraglich nicht geregelt),
- Wohnsitz des HV (falls 1. und 2. nicht feststellbar).
- Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann die Zuständigkeit nicht bejaht werden.