vorhergehend LG München I, 07.11.2023 - 1 HK O 5720/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Online-Vergleichsdienst wie CHECK24, der selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern nur vergleicht oder als Vermittler fungiert, keine vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG betreibt. Daher fallen solche Dienste nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: HUK-Coburg (Versicherungsunternehmen, VU) beanstandet die Vergleichspraxis von CHECK24 (Online-Vergleichsportal).
- Beklagter: CHECK24 betreibt ein Portal, das Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter (inkl. HUK-Coburg) vergleicht und als Vermittler Verträge ermöglicht.
- Rechtsgrundlage: Art. 2 lit. c und Art. 4 RiLi 2006/114/EG (Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt klar:
- Ein Online-Vergleichsdienst wie CHECK24, der keine eigenen Versicherungsprodukte anbietet und nicht selbst auf dem Versicherungsmarkt tätig ist, fällt nicht unter den Begriff der „vergleichenden Werbung“ nach Art. 2 lit. c RiLi 2006/114/EG.
- Dies gilt auch, wenn der Dienst als Vermittler auftritt und Verbrauchern den Vertragsabschluss mit VU ermöglicht.
c) Begründung des Gerichts:
Definition „vergleichende Werbung“ (Art. 2 lit. c RiLi):
- Setzt voraus, dass ein Mitbewerber oder dessen Produkte „erkennbar gemacht“ werden.
- Ein Mitbewerber liegt nur vor, wenn die Unternehmen substituierbare Waren/Dienstleistungen anbieten (d.h. auf demselben Markt tätig sind).
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen CHECK24 und HUK-Coburg:
- HUK-Coburg bietet Versicherungsdienstleistungen an.
- CHECK24 bietet Vergleichs- und Vermittlungsdienstleistungen an, aber keine eigenen Versicherungen.
- Die Dienstleistungen sind nicht substituierbar (kein gleicher Markt), daher ist CHECK24 kein Mitbewerber von HUK-Coburg.
Folge:
- Da CHECK24 kein Mitbewerber ist, macht es auch keine Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar im Sinne der Richtlinie.
- Somit liegt keine vergleichende Werbung vor, und die Richtlinie findet keine Anwendung.
Hinweis: Die konkrete Prüfung, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, obliegt dem nationalen Gericht. Der EuGH gibt jedoch vor, dass bei fehlender Substituierbarkeit der Dienstleistungen (wie hier) kein Mitbewerberverhältnis anzunehmen ist.