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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 08.05.2025 - C-697/23 – CHECK24 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG München I, 07.11.2023 - 1 HK O 5720/21 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Online-Vergleichsdienst wie CHECK24, der selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern nur vergleicht oder als Vermittler fungiert, keine vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG betreibt. Daher fallen solche Dienste nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: HUK-Coburg (Versicherungsunternehmen, VU) beanstandet die Vergleichspraxis von CHECK24 (Online-Vergleichsportal).
  • Beklagter: CHECK24 betreibt ein Portal, das Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter (inkl. HUK-Coburg) vergleicht und als Vermittler Verträge ermöglicht.
  • Rechtsgrundlage: Art. 2 lit. c und Art. 4 RiLi 2006/114/EG (Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt klar:

  • Ein Online-Vergleichsdienst wie CHECK24, der keine eigenen Versicherungsprodukte anbietet und nicht selbst auf dem Versicherungsmarkt tätig ist, fällt nicht unter den Begriff der „vergleichenden Werbung“ nach Art. 2 lit. c RiLi 2006/114/EG.
  • Dies gilt auch, wenn der Dienst als Vermittler auftritt und Verbrauchern den Vertragsabschluss mit VU ermöglicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition „vergleichende Werbung“ (Art. 2 lit. c RiLi):

    • Setzt voraus, dass ein Mitbewerber oder dessen Produkte „erkennbar gemacht“ werden.
    • Ein Mitbewerber liegt nur vor, wenn die Unternehmen substituierbare Waren/Dienstleistungen anbieten (d.h. auf demselben Markt tätig sind).
  2. Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen CHECK24 und HUK-Coburg:

    • HUK-Coburg bietet Versicherungsdienstleistungen an.
    • CHECK24 bietet Vergleichs- und Vermittlungsdienstleistungen an, aber keine eigenen Versicherungen.
    • Die Dienstleistungen sind nicht substituierbar (kein gleicher Markt), daher ist CHECK24 kein Mitbewerber von HUK-Coburg.
  3. Folge:

    • Da CHECK24 kein Mitbewerber ist, macht es auch keine Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar im Sinne der Richtlinie.
    • Somit liegt keine vergleichende Werbung vor, und die Richtlinie findet keine Anwendung.

Hinweis: Die konkrete Prüfung, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, obliegt dem nationalen Gericht. Der EuGH gibt jedoch vor, dass bei fehlender Substituierbarkeit der Dienstleistungen (wie hier) kein Mitbewerberverhältnis anzunehmen ist.

KI INHALT
Online-Vergleichsdienste wie CHECK24, die keine eigenen Versicherungsprodukte anbieten, fallen nicht unter den Begriff der vergleichenden Werbung nach Art. 2 lit. c RiLi 2006/114/EG, da sie keine Mitbewerber der Versicherer sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
CHECK24 4
STICHWORT
HUK Coburg
Wettbewerbsverhältnis zwischen VU und VM
FUNDSTELLE
VM 7/25, 50 (Evers)
NORM
Art. 2 lit. c RiLi 2006/114/EG
Art. 4 lit. c RiLi 2006/114/EG
§ 6 UWG
§ 6 Abs. 1 UWG
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Art. 267 AEUV
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.2025
AKTENZEICHEN
C-697/23
ECLI
ECLI:EU:C:2025:338
LIEFERUNG
17.05.2025
ÄNDERUNG
06.06.2025