Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.12.1958 - 5 StR 475/58 – Reisebüro –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit / Kurzzusammenfassung:

Der BGH entscheidet in diesem Urteil, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Reisebüros sich wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar macht – sowohl gegenüber Veranstaltern/Leistungsträgern (Unternehmern, U) als auch gegenüber Kunden. Kern der Entscheidung ist, dass der Reisebürobetreiber Treuepflichten gegenüber den U und Kunden hat, wenn er für diese Rechtsgeschäfte abschließt oder Gelder verwaltet. Eine Untreue liegt vor, wenn er fremde Gelder (z. B. Reisepreise) zweckwidrig verbraucht und dadurch das Vermögen der U oder Kunden schädigt.




Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte:

  • Reisebürobetreiber (Inhaber/Ehemann der Inhaberin) als Treuhänder.

  • Unternehmer (U): Verkehrsunternehmen, Veranstalter, Versicherer, die das Reisebüro mit dem Verkauf von Fahrkarten, Eintrittskarten oder Versicherungen für ihre Rechnung beauftragen.

  • Kunden: Reisende, die über das Reisebüro Leistungen der U buchen und dafür zahlen.

  • Streitgegenstand: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Reisebürobetreiber vor, Untreue (§ 266 StGB) begangen zu haben, indem er Kundengelder für eigene Zwecke verbraucht hat, statt sie an die U weiterzuleiten oder an Kunden zurückzuzahlen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigt, dass der Reisebürobetreiber Treuepflichten gegenüber U und Kunden hat und sich strafbar macht, wenn er:

  1. Gelder der Kunden (z. B. Reisepreise) vor Abschluss des Reisevertrages mit dem U verbraucht. → Schaden für den Kunden, da dieser sein Geld verliert, falls der Vertrag nicht zustande kommt.
  2. Gelder der Kunden nach Abschluss des Reisevertrages nicht an den U weiterleitet oder zweckwidrig verwendet. → Schaden für den U, da dieser die Leistung erbringt, aber nicht bezahlt wird.
  3. Gelder vermischt (z. B. Einzahlung auf ein allgemeines Konto) und nicht sicherstellt, dass er jederzeit alle fremden Gelder ersetzen kann.

Konkrete Fälle der Untreue:

  • Verbrauch von Kundengeldern vor Vertragsschluss mit dem U → Untreue gegenüber dem Kunden.
  • Verbrauch von Kundengeldern nach Vertragsschluss mit dem U → Untreue gegenüber dem U.
  • Keine Untreue, wenn der Reisebürobetreiber Geldempfangsvollmacht des U hat (d. h. er darf das Geld im Namen des U annehmen).

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Treueverhältnis zu U:

    • Ein Treueverhältnis entsteht, sobald der U dem Reisebüro Geschäfte anvertraut (z. B. durch Übersendung von Prospekten, Preisauskünfte oder erste Buchungsbestätigungen).
    • Spätestens mit Bestätigung einer Buchung durch den U besteht ein Vertrag, der den Reisebürobetreiber verpflichtet, Kundengelder für den U entgegenzunehmen und zu verwalten.
    • Die Treupflicht umfasst:
    • Ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder.
    • Weiterleitung an den U.
    • Keine Vermischung mit eigenen Mitteln.
  2. Treueverhältnis zu Kunden:

    • Der Kunde erteilt dem Reisebüro einen Auftrag (§ 662 BGB), der über rein mechanische Dienstleistungen hinausgeht (z. B. Buchung von Flugtickets, Hotelreservierungen).
    • Der Reisebürobetreiber muss selbstständig handeln und die Interessen des Kunden wahren (z. B. Sicherung von Plätzen, korrekte Abwicklung).
    • Verbraucht er vor Vertragsschluss mit dem U gezahltes Kundengeld, schädigt er den Kunden, da dieser sein Geld verliert, falls die Reise nicht zustande kommt.
  3. Schadenseintritt:

    • Für den U: Schaden tritt ein, sobald der Reisebürobetreiber nach Vertragsschluss über das Geld verfügt, ohne es ersetzen zu können.
    • Für den Kunden: Schaden entsteht, wenn das Geld vor Vertragsschluss verbraucht wird und der Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Keine Untreue ohne Treueverhältnis:

    • Fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, dass ein Treueverhältnis bestand (z. B. keine vorherige Geschäftsbeziehung oder Bestätigung durch den U), kann keine Untreue angenommen werden.
  5. Handlungsempfehlung für Tatrichter:

    • Es muss eindeutig festgestellt werden, ob der Reisebürobetreiber zum Zeitpunkt der Geldverfügung bereits in einem Treueverhältnis stand.
    • Pauschale Verurteilungen (z. B. "Untreue gegenüber U oder Kunden") sind unzulässig, wenn die Anklage nur einen Vorwurf enthält.

---


Zusammenfassung der Kernaussagen:

Frage Antwort des BGH
Wann besteht eine Treupflicht zu U? Sobald der U dem Reisebüro Geschäfte anvertraut (z. B. durch Prospekte, Preisauskünfte oder erste Buchungsbestätigung).
Wann besteht eine Treupflicht zu Kunden? Wenn der Kunde dem Reisebüro einen selbstständigen Auftrag erteilt (z. B. Buchung einer Reise).
Wann liegt Untreue vor? Wenn der Reisebürobetreiber fremde Gelder zweckwidrig verbraucht (vor/nach Vertragsschluss) und daduch U oder Kunden schädigt.
Wann kein Schaden? Wenn der U die Zahlung als für sich geleistet anerkennt (z. B. durch Vertragsschluss).
Wann keine Untreue? Wenn der Reisebürobetreiber Geldempfangsvollmacht des U hat oder kein Treueverhältnis bestand.
KI INHALT
Untreue durch Reisebürobetreiber: Der BGH klärt, wann Inhaber und Mitarbeiter eines Reisebüros gegenüber Veranstaltern und Kunden eine Treupflicht nach § 266 StGB verletzen, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung von Kundengeldern oder Nichtabführung an Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reisebüro
STICHWORT
Untreue
Treubruchtatbestand
Vermögensbetreuungspflicht des Reisebüros gegenüber dem Reiseveranstalter
FUNDSTELLE
BGHSt 12, 207
JR 59, 268
MDR 59, 317
BB 59, 178
DB 59, 347
BeckRS 58, 105416: Juris
NORM
§ 266 StGB
§ 662 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1958
AKTENZEICHEN
5 StR 475/58
ECLI
LIEFERUNG
25.05.2025
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:15:55