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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.09.1958 - 1 StR 357/58 – Reisebüro –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Darmstadt, 15.04.1958

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reisebürobetreiber nur dann wegen Untreue (§ 266 StGB) gegenüber Reiseunternehmen oder Kunden bestraft werden kann, wenn ein dauerhaftes Treueverhältnis (z. B. durch bestehende Geschäftsverbindungen) oder ein Auftrag mit Ermessensspielraum vorliegt. bloße Einmalaufträge oder reine Beratungstätigkeiten reichen dafür nicht aus. Das Urteil hebt die Verurteilung auf, da diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt waren, und verweist auf mögliche Betrugstatbestände.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Angeklagter: Inhaber eines Reisebüros.
  • Vorwurf: Untreue (§ 266 StGB) gegenüber Reiseunternehmen und Kunden durch Unterschlagung von Reisegeldern.
  • Rechtliche Grundlage:
  • Untreue setzt ein Treueverhältnis voraus, das entweder aus einer dauerhaften Geschäftsverbindung mit Reiseunternehmen oder aus einem Auftrag mit Entscheidungsfreiheit (z. B. Vermögensbetreuungspflicht) resultiert.
  • Alternativ: Betrug (§ 263 StGB), falls der Angeklagte von vornherein nicht vorhatte, die Gelder weiterzuleiten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue:
    • Kein Treueverhältnis zu Reiseunternehmen, wenn keine bestehende Geschäftsverbindung vorliegt (z. B. bei Einmalaufträgen).
    • Kein Treueverhältnis zu Kunden, wenn der Auftrag keinen Ermessensspielraum lässt (z. B. bloße Buchung einer Flugkarte ohne Beratung oder eigenständige Auswahl des Reiseunternehmens).
  2. Hinweis auf mögliche Betrugstatbestände:
    • Falls der Angeklagte den Offenbarungseid geleistet hatte und damit von Anfang an nicht vorhatte, die Gelder weiterzuleiten, könnte Betrug vorliegen.
  3. Strafrechtliche Folgen:
    • Einzelstrafen bleiben bestehen, wenn sie nicht von der fehlerhaften Untreue-Beurteilung betroffen sind.
    • Gesamtstrafe und Berufsverbot werden aufgehoben.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treueverhältnis zu Reiseunternehmen:
  • Nur bei dauerhafter Zusammenarbeit (z. B. regelmäßige Auftragserteilung) kann eine stillschweigende Inkassoermächtigung und damit eine Pflicht zur Weiterleitung der Gelder angenommen werden.
  • Bei Einmalaufträgen fehlt diese Vertrauensbasis.
  • Treueverhältnis zu Kunden:
  • Ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) begründet nur dann ein Treueverhältnis, wenn der Beauftragte Entscheidungsspielraum hat (z. B. Auswahl des Reiseunternehmens).
  • Reine Dienstleistungen (wie Beratung oder einfache Buchung) reichen nicht aus, da sie kein besonderes Vertrauen in die Vermögensfürsorge voraussetzen.
  • Visum und Personalpapiere:
  • Die Aushändigung von Dokumenten begründet nur eine Sorgfaltspflicht, aber keine Vermögensbetreuungspflicht.
  • Fortsetzungszusammenhang:
  • Die Zusammenfassung mehrerer Untreuehandlungen zu einer fortgesetzten Tat scheitert, wenn bereits die Grundvoraussetzungen (Treueverhältnis) fehlen.

Kernaussage: Untreue setzt ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis oder selbstständige Entscheidungsbefugnisse voraus. Fehlen diese, scheidet § 266 StGB aus – möglich bleibt aber eine Verurteilung wegen Betrugs.

KI INHALT
Untreue eines Reisebürobetreibers setzt Geschäftsverbindung oder Treueverhältnis voraus. Keine Untreue bei Einzelaufträgen ohne Ermessensspielraum. Aufhebung des Schuldspruchs bei fehlender Darlegung. Prüfung von Betrug bei Offenbarungseid.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reisebüro
STICHWORT
Untreue des Inhabers eines Reisebüros gegenüber den vertretenen Reiseunternehmen
FUNDSTELLE
NORM
§ 266 StGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1958
AKTENZEICHEN
1 StR 357/58
ECLI
LIEFERUNG
25.05.2025
ÄNDERUNG
25.05.2025 (automatisch)