Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 11.12.2001 - 23 O 14970/01 – Reisebüro –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass ein Reisebüro, das Reisen im eigenen Namen an Kunden verkauft, aber im Innenverhältnis nur als Vermittler für einen Reiseveranstalter auftritt, keine Untreue begeht, wenn es vereinnahmte Reisebeträge nicht an den Veranstalter abführt, sondern mit Provisionsforderungen aufrechnet. Der Geschäftsführer haftet persönlich nur bei Vorliegen einer Untreue, was hier nicht gegeben ist. Die Klage des Reiseveranstalters auf Zahlung der vereinnahmten Beträge ist aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag begründet, aber eine strafrechtliche oder deliktische Haftung des Geschäftsführers scheidet aus.


a) Wer will was von wem woraus? Der Reiseveranstalter (U) verlangt von der Reisebüro-GmbH die Herausgabe der von dieser vereinnahmten Reisebeträge der Kunden. Rechtsgrundlage ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, da das Reisebüro die Reisen für den U vermittelt und die Gelder eingenommen hat. Zusätzlich prüft das Gericht, ob der Geschäftsführer der Reisebüro-GmbH persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Untreue) haftet, weil er die Beträge nicht weiterleitet.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Klage des U gegen die Reisebüro-GmbH ist begründet: Die GmbH muss die vereinnahmten Reisepreise an den U abführen, da sie aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag dazu verpflichtet ist.
  2. Der Geschäftsführer haftet nicht persönlich für die Nichtabführung, da:
    • Er keine Untreue (§ 266 StGB) begeht, wenn er die Beträge mit Provisionsforderungen aufrechnet.
    • Die vereinnahmten Gelder sind eigenes Geld des Reisebüros, da dieses die Reiseverträge im eigenen Namen mit den Kunden schließt.
    • Ein bloßes Unterlassen der Weiterleitung stellt keine unberechtigte Verfügung oder Schädigung des U dar (unter Berufung auf BGH-Rechtsprechung).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Einordnung der Gelder:

    • Da das Reisebüro die Verträge im eigenen Namen abschloss, wurden die Reiseentgelte ihm übereignet – es verwaltet also eigenes Geld, nicht fremdes Vermögen des U.
    • Selbst bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Nichtabführung) liegt kein Missbrauch oder Treuebruch i.S.d. § 266 StGB vor.
  2. Keine Untreue:

    • Der objektive Tatbestand der Untreue ist nicht erfüllt, da keine unberechtigte Verfügung über fremdes Vermögen vorliegt (BGHSt 12, 207).
    • Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) scheitert an strengen Anforderungen: Allein die Nichtweiterleitung reicht nicht aus.
  3. Fortbestehende Geschäftsbeziehung:

    • Die Tatsache, dass U und Reisebüro weiterhin zusammenarbeiten, spricht gegen eine vorsätzliche Schädigung durch den Geschäftsführer.
  4. Prozessualer Aspekt:

    • Der U kann nicht nachträglich seinen Vortrag ändern (z. B. behaupten, das Reisebüro habe nur vermittelt), wenn seine eigenen Unterlagen belegen, dass das Reisebüro als Vertragspartner der Kunden auftrat.

Zusammenfassung der Kernaussage: Das Reisebüro schuldet dem U zwar vertraglich die Abführung der Gelder, aber der Geschäftsführer macht sich nicht strafbar und haftet nicht persönlich, solange er keine Untreue begeht – was hier mangels Fremdvermögensverwaltung und Schädigungsvorsatz ausscheidet.

KI INHALT
Reisebüro haftet als Reiseveranstalter bei Eigengeschäften nicht wegen Untreue, wenn es Reisebeträge mit Provisionen verrechnet. Persönliche Haftung des Geschäftsführers nur bei Schutzgesetzverletzung. Keine Untreue durch Nichtabführung vereinnahmter Kundenentgelte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reisebüro
STICHWORT
Treubruchtatbestand
Treuebruchtatbestand
Nichtabführung von Kundengeldern aus Eigengeschäften des Reisebüros
NORM
§ 266 StGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.2001
AKTENZEICHEN
23 O 14970/01
ECLI
ECLI:DE:LGMUEN1:2001:1211.23O14970.01.0A
LIEFERUNG
25.05.2025
ÄNDERUNG
25.05.2025 (automatisch)