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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass bei einem gemischten Vertrag (Kommission und Handelsvertretervertrag) die Sondervorschrift der Kommissionsuntreue (§ 95 BörsenG) nicht anwendbar ist, wenn die Handelsvertretertätigkeit im Vertrag überwiegt. Stattdessen kommt die allgemeine Untreue (§ 266 StGB) zur Anwendung, wenn der Absatzmittler Waren veruntreut, ohne spezifisch gegen Kommissionärspflichten zu verstoßen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Unternehmer (U) als Geschäftsherr.
- Was: Strafrechtliche Ahndung der Veruntreuung von Schreibmaschinen durch den Absatzmittler (Handelsvertreter/Kommissionär).
- Von wem: Vom Absatzmittler, der die Waren (im Eigentum des U) veruntreut hat.
- Woraus: Aus dem gemischten Vertrag (Kombination aus Handelsvertretervertrag und Kommissionsvertrag) sowie den Straftatbeständen § 266 StGB (allgemeine Untreue) oder § 95 BörsenG (Kommissionsuntreue).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass § 95 BörsenG (Kommissionsuntreue) nicht anwendbar ist, wenn im gemischten Vertrag die Handelsvertretertätigkeit (Vermittlung von Kaufanträgen) im Vordergrund steht und die Kommissionärstätigkeit (Verkauf im eigenen Namen für Rechnung des U) nur untergeordnete Bedeutung hat. In einem solchen Fall ist stattdessen die allgemeine Untreue nach § 266 StGB maßgeblich, wenn der Absatzmittler die Waren veruntreut.
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c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung der Vertragstypen:
- Ein reiner Kommissionsvertrag (§ 383 HGB) liegt vor, wenn der Absatzmittler im eigenen Namen für Rechnung des U verkauft.
- Ein Handelsvertretervertrag (§ 84 HGB) liegt vor, wenn der Absatzmittler Kaufanträge vermittelt und der U selbst Vertragspartner der Kunden wird.
- Im vorliegenden Fall überwiegt die Vermittlungstätigkeit (Handelsvertreter), da der U:
- sich das Eigentum an den Schreibmaschinen vorbehält (Sicherungsinteresse),
- selbst Vertragspartner der Kunden werden will,
- und der Absatzmittler primär Kaufanträge weiterleiten soll.
Keine Anwendung von § 95 BörsenG:
- § 95 BörsenG gilt nur, wenn der Absatzmittler als Kommissionär handelt.
- Hier tritt die Kommissionärsrolle hinter der Handelsvertretertätigkeit zurück, da der Vertragsschwerpunkt auf der Vermittlung liegt.
- Die Veruntreuung der Waren stellt daher keinen Verstoß gegen typische Kommissionärspflichten dar, sondern gegen die allgemeine Treuepflicht aus dem HVV.
Anwendung von § 266 StGB:
- Da die Handelsvertretertätigkeit überwiegt, ist die allgemeine Untreue (§ 266 StGB) einschlägig, wenn der Absatzmittler abredewidrig Waren auf eigene Rechnung vertreibt und den Erlös einbehält.
Zusammenfassung der Begründung: Das Gericht stellt auf den Vertragsschwerpunkt ab: Überwiegt die Vermittlungstätigkeit (Handelsvertreter), scheidet § 95 BörsenG aus, und es gilt § 266 StGB. Die Eigentumsvorbehalte des U und die primäre Weiterleitung von Kaufanträgen durch den Absatzmittler sprechen für eine dominierende HV-Stellung.