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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.11.1955 - I ZR 176/53 – Gesangbücher –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 30.06.1953, 2. ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Verlag für Gesangbücher einen Buchbinderei-Unternehmer nicht boykottieren darf, indem er die Belieferung ohne rechtfertigenden Grund einstellt, da dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die guten Sitten (§ 826 BGB) verstoßen sowie eine unzulässige Diskriminierung darstellen würde. Die Kündigung des Wiederkehrschuldverhältnisses sei in diesem Fall rechtsmissbräuchlich.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Buchbinderei-Unternehmer (U), der vom Verlag weiterhin mit Gesangbüchern beliefert werden will.
  • Beklagter: Verlag, der die Belieferung des U eingestellt und den Vertrag gekündigt hat.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliches Wiederkehrschuldverhältnis (Dauerlieferungsvertrag), § 242 BGB (Treu und Glauben), § 826 BGB (gute Sitten), Art. 5 Abschn. 9 lit. c Nr. 4 MRVO BrZ 78 (Diskriminierungsverbot im Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Verlag die Belieferung des U nicht einseitig einstellen darf, wenn dies als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Die Kündigung des Grundvertrags (Wiederkehrschuldverhältnis) sei unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt – insbesondere, wenn sie eine unzulässige Diskriminierung darstelle oder den U unrechtmäßig benachteilige. Der Verlag sei daher weiterhin zur Lieferung verpflichtet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Dreiteiligkeit des Boykotts: Ein Boykott setze Verrufer, Boykottierten und Adressaten voraus. Fehle dem Adressaten (hier: U) die Entscheidungsfreiheit aus Rechtsgründen (z. B. wegen vertraglicher Bindung), liege kein klassischer Boykott vor – gleichwohl könnte die Nichtbelieferung diskriminierend wirken.
  2. Wiederkehrschuldverhältnis: Bei Dauerverträgen gelte zwar grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit, jedoch sei diese an die Rücksichtnahme auf den Vertragspartner gebunden (§ 242 BGB).
  3. Rechtsmissbrauch: Die Ausübung eines Rechts (hier: Kündigung) sei unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoße. Dies gelte besonders, wenn die Kündigung:
    • eine unzulässige Diskriminierung (Art. 5 MRVO BrZ 78) darstelle (keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung),
    • den Vertragspartner schädige (§ 826 BGB) oder
    • gegen Dekartellierungsgesetze verstoße.
  4. Folgen: Bei Rechtsmissbrauch könne sich der Verlag nicht auf die Kündigung berufen und müsse die Lieferungen fortsetzen.

Kernaussage: Die einseitige Einstellung der Belieferung ohne sachlichen Grund in einem Dauerlieferungsverhältnis kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie gegen Wettbewerbsrecht, Treu und Glauben oder die guten Sitten verstößt. In solch einem Fall bleibt der Lieferant zur Weiterbelieferung verpflichtet.

KI INHALT
"Urteil zu Boykott, Diskriminierung und Treu und Glauben: Boykott erfordert Dreiteilung (Verrufer, Boykottierter, Adressat). Unzulässige Diskriminierung bei Wettbewerbsbehinderung ohne rechtfertigenden Grund. Bei Wiederkehrschuldverhältnissen gilt Rücksichtnahme (§ 242 BGB). Rechtsmissbrauch bei Kündigung und Nichtbelieferung, wenn gegen § 826 BGB oder Dekartellierungsgesetze verstoßen wird."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gesangbücher
STICHWORT
Treu und Glauben als Kündigungsschranke
Boykott
FUNDSTELLE
BGHZ 19, 72
BB 56, 128
DB 56, 133
JZ 56, 562
WRP 56, 110
NORM
§ 242 BGB
§ 826 BGB
Art. V 9 c 4 MRVO 78
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.1955
AKTENZEICHEN
I ZR 176/53
ECLI
LIEFERUNG
16.06.2025
ÄNDERUNG
16.06.2025 (automatisch)