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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 03.06.1993 - 5 U 112/92 – Inventarversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Aachen, 30.04.1992 - 9 O 371/91 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für einen Schaden aus Unterversicherung von Kegelbahnen in einer Inventarversicherung haften muss, wenn es den Versicherungsnehmer (VN) nicht über die geänderte Versicherungssituation nach Kündigung der Gebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer beraten hat. Die Haftung des VU beträgt 2/3, während der VN ein Mitverschulden von 1/3 trägt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • VN (Pächter einer Gaststätte mit Kegelbahnen) verlangt von seinem VU Schadensersatz wegen Unterversicherung der Kegelbahnen.
  • Rechtsgrundlage: Positive Vertragsverletzung (§§ 276, 278 BGB) wegen unterlassener Beratungspflicht des VU.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das VU muss für 2/3 des Schadens (11.042,65 DM nach Abzug ersparter Prämie) aufkommen.
  • Der VN trägt ein Mitverschulden von 1/3, da er selbst keine Klärung der Versicherungsverhältnisse veranlasst hat.
  • Der Einwand der Unterversicherung ist dem VU nach Treu und Glauben verwehrt, da es seine Beratungspflicht verletzt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Versicherungsumfang:

    • Die Kegelbahnen waren ursprünglich in der Gebäudeversicherung mitversichert.
    • Nach Kündigung dieser Versicherung durch den neuen Eigentümer fielen sie automatisch unter die Inventarversicherung (§ 2 Nr. 4 AFB), da sie zur Betriebseinrichtung der Gaststätte gehörten.
    • Dies führte zu einer Unterversicherung, da die Inventarversicherung nicht entsprechend angepasst wurde.
  2. Beratungspflicht des VU:

    • Das VU hätte den VN ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Kegelbahnen nun in der Inventarversicherung mitversichert sind und eine Anpassung der Versicherungssumme erforderlich ist.
    • Da der VN als Laie die komplexe Rechtslage nicht überblicken konnte, oblag dem VU eine erweiterte Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben.
  3. Mitverschulden des VN:

    • Der VN hätte selbst initiative Schritte unternehmen müssen, um die Versicherungssituation nach der Veräußerung des Gebäudes zu klären.
    • Da das VU jedoch fachlich überlegen war und die Beratungspflicht verletzt hat, überwiegt dessen Verschulden (2/3 zu 1/3).
  4. Zinsanspruch:

    • Der VN erhält nur den gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute (5 % nach § 352 HGB), da er keine Bankbescheinigung für den behaupteten höheren Zinssatz (12 %) vorlegte.

Kernaussage: Das VU haftet für den Großteil des Schadens, weil es den VN nicht über die geänderte Versicherungssituation nach Kündigung der Gebäudeversicherung aufklärte. Der VN trägt ein Mitverschulden, da er selbst keine Klärung herbeiführte.

KI INHALT
Versicherer haftet zu 2/3 für Unterversicherungsschaden an Kegelbahnen, da er Pächter nicht über Wechsel von Gebäude- zu Inventarversicherung nach § 2 Nr. 4 AFB aufklärte; Mitverschulden des VN von 1/3.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Inventarversicherung
STICHWORT
Beratungsanlass
Beratungspflicht des VU bei komplizierten versicherungsrechtliche Fragen
Schadensersatzpflicht wegen unterlassener Beratung
FUNDSTELLE
VersR 94, 342
ZfS 94, 178
OLGR 93, 259 LS
ZAP EN-Nr 810/93 LS
NORM
§ 254 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 282 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.06.1993
AKTENZEICHEN
5 U 112/92
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1993:0603.5U112.92.00
LIEFERUNG
24.06.2025
ÄNDERUNG
25.11.2025 18:13:06