vorgehend OLG Düsseldorf, 28.06.1962, 6. ZS;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei Uneinigkeit über den Milchpreis zwischen Molkerei und Milcherzeuger die Molkerei den Preis nach billigem Ermessen festlegen kann (§ 315 BGB analog), der Milcherzeuger aber gerichtlich überprüfen lassen kann. Gleichzeitig können Kartellrechtsverstöße (§ 26 Abs. 2 GWB) unabhängig davon geltend gemacht werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Milcherzeuger streitet mit einer Molkerei über den Kaufpreis für gelieferte Milch. Die Molkerei beansprucht das Recht, den Preis einseitig nach billigem Ermessen festzusetzen (analog § 315 BGB). Der Milcherzeuger will dies überprüfen lassen und macht zusätzlich einen Verstoß gegen Kartellrecht (§ 26 Abs. 2 GWB) geltend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Molkerei den Preis nach billigem Ermessen bestimmen darf, der Milcherzeuger aber die Möglichkeit hat, die Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB analog). Zudem können Kartellrechtsansprüche (§ 26 Abs. 2 GWB) unabhängig von der Preisbestimmung geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Preisbestimmung nach § 315 BGB ist analog anwendbar, da die Parteien keine Einigung erzielt haben.
- Die Kontrolle der Billigkeit durch das Gericht sichert die Interessen des Milcherzeugers.
- Kartellrechtliche Ansprüche (hier: mögliches Missbrauchsverhalten der Molkerei) sind selbstständig neben den vertraglichen Rechten durchsetzbar, da sie unterschiedliche Schutzziele verfolgen.