rkr.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 04.07.2025 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) gegen einen Versicherungsmakler (VM) keine Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung (§ 63 VVG, § 280 BGB) wegen fehlender Betriebsschließungsversicherung für COVID-19 geltend machen kann. Gründe: Fehlende Kausalität des Schadens (kein passender Vertrag hätte Deckung geboten) und Verjährung (12-monatige Frist aus Maklervertrag war abgelaufen).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN): Ein Gaststättenbetreiber verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz.
- Vorwurf: Der VM habe ihn nicht ordnungsgemäß über eine Betriebsschließungsversicherung beraten, sondern stattdessen eine unpassende Betriebsinhaltsversicherung vermittelt. Zudem habe der VM nicht darauf hingewiesen, dass die bestehende Versicherung COVID-19-bedingte Schließungen nicht abdeckt.
- Rechtsgrundlage: Ansprüche aus § 63 VVG (Haftung des Versicherungsvermittlers) und § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen. Der VN hat keine Ansprüche gegen den VM, weil:
- Kein kausaler Schaden:
- Selbst bei korrekter Beratung hätte der VN keinen Vertrag abgeschlossen, der COVID-19 abgedeckt hätte.
- Die vom VN benannte Alternative (Mannheimer Versicherung) hätte ebenfalls keine Leistung erbracht, da COVID-19 in den AVB nicht namentlich aufgelistet war.
- Kulanzzahlungen anderer Versicherer sind irrelevant, da sie keine vertragliche Pflicht darstellen.
- Verjährung:
- Die im Maklervertrag vereinbarte 12-monatige Verjährungsfrist (statt gesetzlicher 3 Jahre) ist wirksam (§ 307 BGB).
- Die Frist begann spätestens 2020 (Kenntnis von der Schließung und Leistungsablehnung durch das VU).
- Der VN hat erst 2022 verjährungshemmende Maßnahmen (Mahnbescheid) eingeleitet – zu spät.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlende Kausalität:
- Der VN hätte keinen deckenden Vertrag erhalten, da COVID-19 in den AVB der meisten Versicherer nicht enumerativ genannt war.
- Eine Vermutung beratungskonformen Verhaltens greift nicht, weil der VN selbst vorgetragen hat, dass er einen Vertrag ohne COVID-19-Schutz abgeschlossen hätte.
- Keine Aufklärungspflichtverletzung: Der VM hätte den VN erst kurz vor der Pandemie (März 2020) auf die Lücke hinweisen können – dann wäre ein ad-hoc-Abschluss unrealistisch gewesen.
Verjährung:
- Die 12-monatige Frist im VMV ist AGB-rechtlich zulässig, da zwischen Unternehmen ein strengerer Maßstab gilt.
- Der Anspruch entstand bereits 2016 (fehlerhafte Beratung) oder spätestens 2020 (Kenntnis von der Leistungsablehnung).
- Die Frist war 2021 abgelaufen, als der VN erst 2022 aktiv wurde.
Keine Zinsen:
- Schadensersatzansprüche sind keine Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 2 BGB), daher keine Verzinsung.
Kernaussage: Selbst bei Beratungsfehlern scheitern Ansprüche, wenn kein Schaden kausal entstanden ist oder die Verjährung greift. Die Pandemie war ein unvorhersehbares Risiko, das in Standard-AVB nicht abgedeckt war.