n.rkr.; nachfolgend OLG Hamburg, 16.01.2025 - 6 U 20/21 -: Az. beim BGH I ZR 23/25
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherer (hier vertreten durch den Assekuradeur) nach Regulierung eines Schadens seines Versicherungsnehmers (VN) dessen Ersatzanspruch gegen einen haftbaren Dritten (hier: Spediteur) aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geltend machen kann.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Assekuradeur (vertreten für den Versicherer)
- Beklagter: Spediteur (haftbar für Verlust von Transportgut)
- Anspruchsgrundlage: § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (Forderungsübergang auf den Versicherer nach Schadensregulierung)
b) Entscheidung des Gerichts: Der Assekuradeur kann den Spediteur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da der Ersatzanspruch des VN gegen den Spediteur auf den Versicherer übergegangen ist.
c) Begründung:
- Der Versicherer hat den Schaden des VN reguliert.
- Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht der Ersatzanspruch des VN gegen den Dritten (Spediteur) automatisch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden tatsächlich ersetzt hat.
- Der Assekuradeur handelt als Vertreter des Versicherers und ist daher aktivlegitimiert.
Rechtsfolge: Der Spediteur muss den Schaden an den Versicherer (vertreten durch den Assekuradeur) erstatten.