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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 03.02.2021 - 401 HKO 19/18 – Transportversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend OLG Hamburg, 16.01.2025 - 6 U 20/21 -: Az. beim BGH I ZR 23/25

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherer (hier vertreten durch den Assekuradeur) nach Regulierung eines Schadens seines Versicherungsnehmers (VN) dessen Ersatzanspruch gegen einen haftbaren Dritten (hier: Spediteur) aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geltend machen kann.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Assekuradeur (vertreten für den Versicherer)
  • Beklagter: Spediteur (haftbar für Verlust von Transportgut)
  • Anspruchsgrundlage: § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (Forderungsübergang auf den Versicherer nach Schadensregulierung)

b) Entscheidung des Gerichts: Der Assekuradeur kann den Spediteur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da der Ersatzanspruch des VN gegen den Spediteur auf den Versicherer übergegangen ist.

c) Begründung:

  • Der Versicherer hat den Schaden des VN reguliert.
  • Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht der Ersatzanspruch des VN gegen den Dritten (Spediteur) automatisch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden tatsächlich ersetzt hat.
  • Der Assekuradeur handelt als Vertreter des Versicherers und ist daher aktivlegitimiert.

Rechtsfolge: Der Spediteur muss den Schaden an den Versicherer (vertreten durch den Assekuradeur) erstatten.

KI INHALT
Versicherer kann nach Schadenregulierung gemäß § 86 Abs. 1 VVG den Ersatzanspruch des VN gegen den haftbaren Spediteur geltend machen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Transportversicherung
STICHWORT
Aktivlegitimation des Assekuradeurs für die Durchführung eines Regressprozesses gegen den Spediteur
NORM
§ 425 ff. HGB
§ 459 HGB
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.2021
AKTENZEICHEN
401 HKO 19/18
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2021:0203.401HKO19.18.00
LIEFERUNG
21.07.2025
ÄNDERUNG
21.07.2025 (automatisch)