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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 18.08.2025 - I-18 U 61/24, 18 U 61/24 – OVB 62 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Münster, 06.05.2024 - 04 O 86/22 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 18.08.2025 – I-18 U 61/24) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) seinem Unternehmer (U) auf Verlangen Auskunft über vertragswidrig vermittelte Versicherungsmaklerverträge (VMV) und Versicherungsverträge erteilen muss, wenn ein begründeter Verdacht einer Wettbewerbsverletzung besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf detaillierte Angaben zu Kunden, Verträgen und Provisionen, soweit dies zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist. Das Gericht bejaht den Anspruch aus § 242 BGB, da der U die Informationen nicht selbst beschaffen kann. Datenschutz (DSGVO) oder Strafrecht (§ 203 StGB) stehen dem Anspruch nicht entgegen, sofern es um bereits bekannte Kunden des U geht. Der HV muss jedoch keine Auskunft über nicht realisierte Geschäfte erteilen, wenn dies seine Geheimhaltungspflichten verletzen würde.


Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (U = Unternehmer/Versicherungsvertreter): Verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Auskunft über:
  1. VMV, die der HV während des bestehenden Vertragsverhältnisses (12.04.–31.12. Folgejahr) an Bestandskunden des U vermittelt hat (direkt oder über Dritte).
  2. Versicherungsverträge, die der HV unter Umgehung des U vermittelt hat.
  3. Kunden, die der HV zur Kündigung/Widerruf von über den U vermittelten Verträgen geraten hat.
  • Rechtsgrundlage: Allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (ergänzend zu vertraglichem Wettbewerbsverbot nach § 86 Abs. 1 HGB und HVV-Klauseln).

  • Beklagter (HV): Bestreitet die Auskunftspflicht mit der Begründung, er habe keine Wettbewerbsverstöße begangen und die Daten seien geschützt (DSGVO, § 203 StGB).


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auskunftsanspruch bejaht:

    • Der HV muss dem U detaillierte Auskünfte erteilen, u. a. zu:
    • Kundenname, Adresse, Versicherungsscheinnummer, Tarif, Sparte, Produktgeber, Antrags-/Abschlussdatum, Laufzeit.
    • Nicht jedoch zu Provisionen oder nicht realisierten Geschäften (wenn Geheimhaltungspflichten entgegenstehen).
    • Die Auskunft erstreckt sich auch auf mittelbare Vermittlungen über Dritte (z. B. Gesellschaften, an denen der HV beteiligt ist).
  2. Einschränkungen:

    • Keine Auskunft über Kunden, die keine bestehenden Verträge mit dem U hatten (Datenschutz).
    • Keine Angaben zu nicht realisierten Geschäften, wenn dies strafrechtliche Geheimhaltungspflichten (§ 203 StGB) verletzen würde.
  3. Beschwerdewert:

    • Der Aufwand für die Auskunftserteilung wird mit 80 Stunden (davon 20 Stunden in Arbeitszeit) angesetzt.
    • Beschwerdewert: Mindestens 740 € (20 h × 25 € + 60 h × 4 € nach JVEG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung:

    • Der U hat konkrete Anzeichen für Wettbewerbsverstöße:
    • Deutlicher Rückgang der vom HV eingereichten Anträge ab April 2021.
    • Unwidersprochene Beteiligung des HV an einer Versicherungsmaklergesellschaft.
    • Keine plausible Erklärung (z. B. Corona-Pandemie reicht nicht aus).
  2. Wahrscheinlichkeit eines Schadens:

    • Durch die Vermittlung von VMV droht dem U der Verlust von Bestandsprovisionen.
    • Die Vermittlung neuer Versicherungen (über Dritte) ist typischerweise mit der Absicht verbunden, Abschlussprovisionen zu generieren.
  3. Unmöglichkeit der Selbstbeschaffung:

    • Der U kann die Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst ermitteln:
    • Keine Ansprüche gegen Versicherer, VM oder Kunden.
    • Kunden wären nicht bereit, die Daten preiszugeben.
  4. Keine Hindernisse durch Datenschutz/Strafrecht:

    • DSGVO: Die Auskunft ist zur Wahrung berechtigter Interessen (§ 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich, da sie bereits bekannte Kunden betrifft.
    • § 203 StGB: Greift nicht ein, weil die Auskunft keine neuen Kunden offenlegt und der HV keine ärztlichen/steuerlichen Geheimnisse preisgibt.
  5. Vertragliche Wettbewerbsverbote:

    • Die Klauseln im HVV (Ziff. 8.2 und 17.1) verbieten dem HV jede Konkurrenztätigkeit, auch über Dritte.
    • Die Auslegung der AGB ergibt keine Intransparenz (§ 307 BGB), da die Verbote klar formuliert sind.
  6. Keine doppelte Auskunftspflicht:

    • Der U kann nicht mehrfach dieselben Informationen verlangen (z. B. zu Stornierungen und Änderungen).

---

Kernaussage: Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch des U gegen den HV wegen Verdachts auf vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit. Die Auskunft muss umfassend sein, stößt aber an Grenzen, wo Datenschutz oder Strafrecht entgegenstehen. Der HV kann sich nicht mit pauschalen Leugnungen entziehen, wenn konkrete Indizien für Pflichtverstöße vorliegen.

KI INHALT
Auskunftsanspruch des Unternehmers gegen Handelsvertreter bei Verdacht auf vertragswidrige Vermittlung von Versicherungsmaklerverträgen; Wettbewerbsverbot, Schadensersatz, DSGVO und Geheimnisschutz als Grenzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 62
STICHWORT
Anspruch des U auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer vom HV entfalteten Konkurrenztätigkeit
Vermittlung von VMV als Konkurrenztätigkeit
NORM
§ 242 BGB
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 242 BGB
Art. 6 VO 2016/679/EU
§ 203 StGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.08.2025
AKTENZEICHEN
I-18 U 61/24, 18 U 61/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0818.18U61.24.00
LIEFERUNG
26.08.2025
ÄNDERUNG
23.04.2026 14:47:05