Neue allgemeine Anmerkung
zu der Entscheidung vgl. jurisPR-IWR 4/2026 Anm. 2 (Emmes)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag mit Stellvertreter die anwendbare Rechtsordnung für die Vollmacht (Vollmachtsstatut) zu klären ist. Zudem stellt er klar, dass das Revisionsgericht tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinnehmen muss, wenn diese widersprüchlich oder unklar sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die anwendbare Rechtsordnung für eine Vollmacht in einem Kaufvertrag zwischen einer deutschen und einer österreichischen Partei, bei dem ein Stellvertreter eingeschaltet war. Der BGH prüft, welches Recht (deutsches oder österreichisches) auf die Vollmacht anzuwenden ist („Vollmachtsstatut“).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Vollmachtsstatut: Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass bei grenzüberschreitenden Verträgen mit Stellvertretern das anwendbare Recht für die Vollmacht gesondert zu bestimmen ist (hier unter Verweis auf frühere Urteile).
- Bindung an Tatsachenfeststellungen: Das Revisionsgericht (BGH) ist ausnahmsweise nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, wenn diese Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen. Dies prüft der BGH von Amts wegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Vollmachtsstatut: Der BGH stützt sich auf seine ständige Rechtsprechung, die bei internationalen Sachverhalten eine separate Anknüpfung des Vollmachtsstatuts vorsieht (z. B. BGHZ 43, 21).
- Tatsachenfeststellungen: Die Ausnahme von der Bindungswirkung (§ 559 Abs. 2 ZPO) wird damit begründet, dass widersprüchliche oder unklare Feststellungen keine verlässliche Grundlage für die revisionsgerichtliche Prüfung bieten (vgl. BGH, NJW 2020, 208).