nachfolgend OLG Köln, 19.09.1995 - 9 U 50/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein 19-jähriger Autovermieter (VN) keinen Schadenersatzanspruch gegen seinen Versicherer wegen angeblich falscher Beratung durch den Versicherungsagenten hat. Der Vorwurf: Der Agent habe nicht auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Veruntreuungsversicherung für Kfz hingewiesen, die Unterschlagungsrisiken abdeckt. Das Gericht sah hier keine Pflichtverletzung des Agenten, da der VN durch seinen versicherungskundigen Vater ausreichend beraten wurde und der Agent keine Anzeichen für ein Missverständnis des VN erkennen konnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN), ein 19-jähriger Autovermieter, verlangt Schadenersatz von seinem Versicherer wegen schuldhaft falscher Beratung durch dessen Versicherungsagenten. Der Vorwurf: Der Agent habe bei Abschluss einer Kfz-Fahrzeugversicherung nicht auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Veruntreuungsversicherung hingewiesen, die das Risiko von Unterschlagungen durch Mieter abdeckt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Der VN habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, da der Versicherungsagent nicht pflichtwidrig gehandelt habe.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Beratungsbedarf: Der VN hatte mit seinem Vater eine versicherungserfahrene Person an seiner Seite, die in Versicherungsfragen für Mietfahrzeuge bewandert war. Daher war das Beratungsbedürfnis aus Sicht des Agenten gering.
- Kein erkennbares Missverständnis: Für den Agenten war nicht erkennbar, dass der VN oder sein Vater irrigerweise annahmen, das Unterschlagungsrisiko sei bereits in der Kfz-Versicherung mitversichert.
- Keine ausdrückliche Thematisierung: Der VN hatte das Unterschlagungsrisiko nicht ausdrücklich zur Sprache gebracht.
- „Rundum-Versicherungsschutz“ unzureichend: Selbst wenn der VN einen „Rundum-Versicherungsschutz“ verlangt haben sollte, ändere dies nichts an der Einschätzung, da der Agent keine Pflicht hatte, spezifische Risiken wie Veruntreuung ohne konkreten Anlass zu thematisieren.