vorhergehend LG Düsseldorf, 25.03.2025 - 8 O 154/24 -; nachfolgend OLG Düsseldorf, 04.11.2025 - 10 U 58/25 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) von einem Tippgeber die Rückzahlung unverdienter Provisionen verlangen kann, wenn die empfohlenen Versicherungsverträge storniert wurden. Der VM muss seine Forderung substantiiert darlegen (z. B. durch eine detaillierte Tabelle), während der Tippgeber konkret bestreiten muss, dass die Verträge storniert wurden oder dass er keine Kenntnis davon hatte. Unterlässt der Tippgeber dies, gelten die Behauptungen des VM als zugestanden. Die Rückzahlungspflicht besteht insbesondere, wenn der Tippgeber seine vertragliche Pflicht zur Kontaktaufnahme mit den Kunden bei Stornogefahr nicht erfüllt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsmakler (VM)
- Beklagter: Tippgeber (Empfehlungsgeber)
- Forderung: Rückzahlung unverdienter Provisionen für stornierte Versicherungsverträge.
- Rechtsgrundlage: § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB (Bereicherungsrecht) i. V. m. der Tippgebervereinbarung, die eine Rückzahlungspflicht bei Stornierung vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Anspruch dem Grunde nach:
- Der VM kann Rückzahlung verlangen, wenn die empfohlenen Verträge storniert wurden und der Tippgeber die Provisionen bereits erhalten hat.
- Der VM genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage einer detaillierten Tabelle (mit VN, Vertrag, Stornodatum, Stornogrund, Provisionshöhe, Haftungszeitraum etc.), sofern er die Erstellungsgrundlagen erläutert.
Bestreitungslast des Tippgebers:
- Der Tippgeber muss konkret bestreiten, dass die Verträge storniert wurden oder dass er keine Kenntnis davon hatte (z. B. durch Abgleich mit seinen eigenen Aufzeichnungen).
- Ein pauschales Bestreiten oder der Einwand, er habe keine Nachbearbeitungspflicht (weil er kein Versicherungsvertreter sei), reicht nicht aus.
- Hat der Tippgeber zugegeben, von Kündigungen Kenntnis zu haben, kann er sich nicht darauf berufen, das LG verlange ein unzumutbares konkretes Bestreiten.
Pflichtverletzung des Tippgebers:
- Wenn der Tippgeber vertraglich verpflichtet war, bei Stornogefahr Kontakt zu den Kunden aufzunehmen (um Gründe zu erfragen), löst bereits die Nichterfüllung dieser Pflicht die Rückzahlungspflicht aus.
- Der Einwand, er habe keine Erlaubnis nach § 34d GewO (für Versicherungsvermittlung), ist irrelevant, da es hier nur um eine Kontaktaufnahme zur Ursachenklärung ging.
Höhe der Rückforderung:
- Der VM darf die Rückforderung nach der anteiligen Provisionshaftungszeit berechnen (Formel: Auszahlungsbetrag × Vertragsdauer : Haftungszeit).
- Der Tippgeber kann die Berechnungsmethode nur angreifen, wenn er darlegt, warum sie unzutreffend ist.
- Präklusion: Im Berufungsverfahren kann der Tippgeber nicht mehr die Stornohaftungszeiten bestreiten, wenn er dies bereits in der ersten Instanz hätte vorbringen können (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Verfahrensrügen:
- Der Vorwurf, das LG habe seine Hinweispflicht verletzt, scheitert, wenn der Tippgeber nicht darlegt, welchen Vortrag er bei entsprechendem Hinweis hätte ergänzen können.
c) Begründung des Gerichts:
- Substantiierungspflicht des VM: Die Tabelle reicht aus, wenn sie alle relevanten Daten enthält und der VM ihre Erstellung nachvollziehbar erklärt.
- Bestreitungsobliegenheit des Tippgebers: Da der Tippgeber selbst mit den Kunden gesprochen hat und Kenntnis von Kündigungen hatte, kann er die Tabelle prüfen und konkret widersprechen.
- Vertragliche Pflichten: Die Tippgebervereinbarung sah vor, dass der Tippgeber bei Stornogefahr aktiv werden musste. Unterlässt er dies, verliert er den Anspruch auf die Provision.
- Berechnungsmethode: Die anteilige Rückforderung entspricht § 92 Abs. 2 HGB (analog für Provisionsabrechnungen).
- Prozessuale Präklusion: Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren wird nicht berücksichtigt.
Kernaussage: Der VM kann unverdiente Provisionen zurückfordern, wenn der Tippgeber seine vertraglichen Pflichten (insb. Kontaktaufnahme bei Stornogefahr) nicht erfüllt oder die Stornierung nicht substantiiert bestreitet. Die Rückforderung bemisst sich nach der tatsächlichen Vertragsdauer im Verhältnis zur Haftungszeit.