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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) als selbstständig Tätiger dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wenn er im Wesentlichen (mindestens 5/6 seiner Betriebseinnahmen) für einen Auftraggeber (hier: die SparkassenVersicherung und verbundene Versicherer) arbeitet. Einnahmen aus dem Verkauf betrieblicher Gegenstände (z. B. Firmenwagen) zählen dabei nicht zu den maßgeblichen Betriebseinnahmen. Zudem wurde die Verjährung von Beiträgen gehemmt, da ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht als Beitragsverfahren gilt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Kläger) fordert Beiträge zur Rentenversicherung von einem selbstständigen Versicherungsvertreter (Beklagter).
- Was: Feststellung der Versicherungspflicht des VV gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a und b SGB VI (Sozialgesetzbuch) und Zahlung der entsprechenden Beiträge für das Jahr 2014.
- Woraus: Der VV war im Streitzeitraum im Wesentlichen (mindestens 5/6 seiner Einnahmen) für die SparkassenVersicherung und deren verbundene Versicherer (Union Krankenversicherung, ÖRAG Rechtsschutzversicherung) tätig.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der VV unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da er im Wesentlichen für einen Auftraggeber (inkl. verbundener Unternehmen) tätig war.
- Einnahmen aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten PKW (16.000 €) zählen nicht zu den maßgeblichen Betriebseinnahmen für die 5/6-Grenze.
- Die Verjährung der Beiträge für 2014 ist nicht eingetreten, da der Antrag des VV vom 13.11.2018 zur Feststellung der Versicherungspflicht die Verjährung nach § 198 Satz 2 SGB VI hemmt.
- Die Klage des Rentenversicherungsträgers auf Beitragszahlung ist damit begründet.
c) Begründung des Gerichts:
Wirtschaftliche Abhängigkeit (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI):
- Die 5/6-Grenze ist überschritten, da die SparkassenVersicherung und die anderen Versicherer als einheitlicher Auftraggeber anzusehen sind (Konzernverbund unter einheitlicher Leitung, § 18 AktG).
- Einnahmen aus dem Verkauf des Firmenwagens sind nicht auftragsbezogen und daher nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sind nur Einnahmen aus konkreten Auftragsverhältnissen.
Verjährung (§ 198 Satz 2 SGB VI):
- Ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht gilt als Beitragsverfahren und hemmt die Verjährung.
- Die Hemmung wirkt unabhängig davon, wer das Verfahren initiiert hat (hier: Antrag des VV vom 13.11.2018).
- Da der Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 21.10.2020 innerhalb von 4 Jahren nach Fälligkeit (2014) erging, ist die Verjährung nicht eingetreten.
Kosten und Revision:
- Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene VV, da er ohne Erfolg klagte.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen oder Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliegen.
Zusammenfassung in einem Satz: Das LSG Baden-Württemberg bestätigte die Versicherungspflicht eines Versicherungsvertreters, der zu über 5/6 für einen Konzernverbund (SparkassenVersicherung u. a.) arbeitete, verneinte die Berücksichtigung von Verkäufen betrieblicher Gegenstände bei der Einnahmenberechnung und verneinte die Verjährung der Beiträge aufgrund eines laufenden Feststellungsverfahrens.