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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 08.01.1919 - II 123-41 – Strickmaschinen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Alleinverkaufsvertrag, bei dem ein Hersteller einem Händler das exklusive Recht zum Verkauf seiner Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung überträgt, kein Gesellschaftsvertrag ist, sondern als agenturähnliches Verhältnis behandelt wird. Die Kündigungsfrist richtet sich daher nach § 92 Abs. 1 HGB (sechs Wochen zum Quartalsende).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Hersteller (Unternehmer, U) überträgt einem Händler das ausschließliche Recht, seine Waren (hier: Strickmaschinen) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einem bestimmten Gebiet (USA/Kanada) zu verkaufen.
  • Der Händler verlangt im Streitfall eine angemessene Kündigungsfrist für die Beendigung des Vertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Vertrag ist keine Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), da es an einem gemeinsamen Zweck fehlt (jeder handelt im eigenen Interesse).
  • Stattdessen wird das Verhältnis analog zum Agenturvertrag (§ 92 HGB) behandelt.
  • Die Kündigung ist daher nur zum Quartalsende mit sechs Wochen Frist möglich (§ 92 Abs. 1 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Gesellschaft:

    • Hersteller und Händler verfolgen keinen gemeinsamen Zweck – der Hersteller will verkaufen, der Händler will durch Weiterverkauf verdienen.
    • Selbst eine gesellschaftsähnliche Beziehung liegt nicht vor, da keine gemeinsame Förderung eines Ziels besteht.
  2. Agenturähnlichkeit:

    • Der Alleinverkäufer ist wirtschaftlich vergleichbar mit einem Handlungsagenten (§ 84 ff. HGB), da er ständig mit dem Absatz der Waren des Herstellers betraut ist.
    • Der Unterschied zum Agenten liegt nur in der Vergütung (Gewinn aus Weiterverkauf statt Provision).
    • Wegen der engen Interessenverknüpfung und der Vertrauensstellung des Händlers ist eine Analogie zu § 92 HGB gerechtfertigt.
  3. Kündigungsfrist:

    • Da das Verhältnis dem Agenturvertrag ähnelt, gilt die sechs Wochen-Frist zum Quartalsende (§ 92 Abs. 1 HGB).
    • Eine kürzere Frist (z. B. drei Wochen) wäre unangemessen, da der Alleinverkäufer eine wichtige Rolle für den Hersteller spielt und nicht schlechter gestellt sein soll als ein Handlungsgehilfe (§ 66 HGB).

Rechtsgrundlagen:

  • § 92 Abs. 1 HGB (Kündigungsfrist für Agenturverträge)
  • §§ 705 ff. BGB (Gesellschaftsvertrag – hier nicht anwendbar)
  • § 66 HGB (Kündigungsfrist für Handlungsgehilfen – zum Vergleich herangezogen)

Präzedenzfälle:

  • RGZ 65, 37; RGZ 78, 421; JW 17, 156; RG, Urt. v. 02.12.1910 – II 1155/10.
KI INHALT
Alleinverkaufsrecht im eigenen Namen ist kein Gesellschaftsvertrag, sondern ähnlich einem Agenturverhältnis. Kündigungsfrist gemäß § 92 Abs. 1 HGB: 6 Wochen zum Kalendervierteljahresende.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Strickmaschinen
STICHWORT
Alleinverkauf kein Gesellschaftsvertrag
Agenturähnliches Verhältnis
Kündigungsfrist
Schiedsspruch nicht verbindlich
FUNDSTELLE
m.zust. Anm. Tize
NORM
§ 66 HGB
§ 92 HGB
§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.01.1919
AKTENZEICHEN
II 123-41
ECLI
LIEFERUNG
06.10.2025
ÄNDERUNG
06.10.2025 (automatisch)