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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BayObLG, 10.10.2025 - 101 AR 106/25 e – FWU –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet über einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im Rahmen einer beabsichtigten Schadensersatzklage von Versicherungsnehmern (VN) gegen mehrere Antragsgegner (u.a. Versicherungsmakler, Rechts- und Steuerberater). Das Gericht klärt, ob die Voraussetzungen für eine passive Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) oder einen Deliktsgerichtsstand (§ 32 ZPO) vorliegen, und bestimmt schließlich das zuständige Gericht. Deliktische Ansprüche (z.B. Betrug oder sittenwidrige Schädigung) scheitern am fehlenden schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Mehrere Versicherungsnehmer (VN) – teilweise in Prozessstandschaft – beabsichtigen, Schadensersatzansprüche gegen mehrere Antragsgegner (u.a. Versicherungsmakler [VM], Rechts- und Steuerberater, Versicherungsvertreter [VV]) geltend zu machen.
  • Grundlage der Ansprüche:
    • Vertragliche Ansprüche: Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten aus Versicherungsmaklerverträgen (§ 63 VVG, § 280 BGB) oder Rechtsberatungsverträgen.
    • Deliktische Ansprüche: Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) wegen angeblich falscher oder unterlassener Aufklärung über Provisionen in Versicherungsprämien und deren Auswirkungen auf den Rückkaufswert der Verträge.
    • Streitgenossenschaft: Die Antragsteller machen geltend, dass alle Antragsgegner durch ihr Zusammenwirken (z.B. bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und Versicherungsabschlüssen) zu ihren Schäden beigetragen hätten (§ 60 ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Gerichtsstandsbestimmung:

    • Das BayObLG ist für die Entscheidung zuständig, da die Antragsgegner in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München, Nürnberg, Bamberg) ansässig sind (§ 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 9 EGZPO).
    • Der Antrag auf Bestimmung des LG München I als zuständiges Gericht wird teilweise stattgegeben:
    • Für die Antragsgegner 1–6 wird das LG München I als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, da die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) vorliegen.
    • Antragsgegner 7 scheidet aus, da der Vortrag zu dessen Beteiligung an der angeblichen Fehlberatung nicht schlüssig ist (nur gegen VN 2–6 gerichtet, nicht gegen VN 1).
    • Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 32 ZPO (Deliktsgerichtsstand):
    • Die deliktischen Ansprüche (Betrug, sittenwidrige Schädigung) sind nicht schlüssig vorgetragen, da der Vortrag keine hinreichenden Tatsachen für eine unerlaubte Handlung enthält.
  2. Keine Entscheidung über die Klagehäufung:

    • Die Frage, ob eine subjektive Klagehäufung (Aktivseite) oder objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) zulässig ist, wird nicht geprüft – die Entscheidung beschränkt sich auf die örtliche Zuständigkeit.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO):

    • Die Anträge der VN sind gleichartig, da sie alle auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Beratung bei Versicherungsabschlüssen gerichtet sind.
    • Es besteht ein innerer Zusammenhang, weil alle Antragsgegner (bis auf Antragsgegner 7) beitragend an den streitigen Sachverhalten (Umstrukturierungen, Versicherungsverträge) mitgewirkt haben sollen.
    • Ausnahme Antragsgegner 7: Da dessen Handlung nur gegen VN 2–6 gerichtet war, fehlt der gemeinsame Streitgegenstand mit VN 1.
  2. Kein Deliktsgerichtsstand (§ 32 ZPO):

    • Für einen Deliktsgerichtsstand müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine unerlaubte Handlung schlüssig erscheinen lassen.
    • Fehlender Vortrag zu Betrug (§ 263 StGB) oder sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB):
    • Keine Täuschung: Der bloße Hinweis im Informationsblatt, dass die Prämie eine Provision enthält (ohne Angabe der Höhe oder Auswirkungen auf den Rückkaufswert), genügt nicht für den Vorwurf einer aktiven Täuschung.
    • Keine Aufklärungspflichtverletzung als Betrug:
    • Die Provision ist ein offensichtlicher Umstand im Versicherungsgeschäft – eine Aufklärungspflicht besteht nicht (BGH, NJW 2014, 3360).
    • Ein Betrug durch Unterlassen setze eine Garantenstellung voraus, die hier nicht schlüssig dargelegt ist.
    • Kein Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB:
    • Allein die Liquiditätsbindung durch langfristige Versicherungsverträge oder die Minderung des Rückkaufswerts durch Abschlusskosten begründet keinen Betrugsschaden (BGH, BGHSt 51, 10).
    • Ein Schaden liegt erst vor, wenn zusätzliche Umstände (z.B. objektive Wertlosigkeit der Leistung) hinzutreten.
    • Keine Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB):
    • Die bloße Verletzung einer Pflicht (z.B. Beratungspflicht) reicht nicht für § 826 BGB aus – es muss eine besondere Verwerflichkeit (z.B. vorsätzliche Schädigung mit sittlich verwerflicher Gesinnung) vorliegen.
    • Der Vorwurf, Provisionen verschwiegen zu haben, ist nicht ausreichend, da die Innenprovision (Vergütung durch den Versicherer) keine Kick-back-Vereinbarung darstellt.
  3. Erfüllungsort (§ 29 ZPO):

    • Für vertragliche Ansprüche (z.B. aus Beratungsverträgen) ist der Erfüllungsort maßgebend.
    • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung folgt der Erfüllungsort dem Ort der Hauptpflicht (z.B. Kanzleisitz des Beraters).
    • Da die Beratung nicht stets am selben Ort stattfand und kein vereinbarter Leistungsort vorliegt, kann der Erfüllungsort nicht pauschal am Sitz der beratenen Gesellschaft angenommen werden.
  4. Auswahl des Gerichts:

    • Die Bestimmung des LG München I erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit.
    • Das Einverständnis eines Antragsgegners mit dem gewählten Gerichtsstand wird berücksichtigt, da dies die Lastenverteilung erleichtert.

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Kernaussagen:

  • Streitgenossenschaft bejaht für die meisten Antragsgegner, da gleichartige Schadensersatzansprüche aus gemeinsamem Sachverhalt.
  • Deliktische Ansprüche (Betrug, § 826 BGB) scheitern am fehlenden schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung.
  • Provisionen in Versicherungsprämien sind offensichtlich – eine Aufklärungspflicht besteht nicht.
  • Gerichtsstandsbestimmung erfolgt nach Zweckmäßigkeit, nicht nach der Zulässigkeit der Klagehäufung.
KI INHALT
Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft: BayObLG klärt Voraussetzungen für Deliktsgerichtsstand und Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO. Kein deliktischer Anspruch bei fehlendem Vortrag konkreter unerlaubter Handlungen. Kein Betrug oder sittenwidrige Schädigung bei fehlender Aufklärung über Provisionshöhe. Erfüllungsort bei Beratungsverträgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
FWU
STICHWORT
Voraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung
Gerichtsstand des Delikts
FUNDSTELLE
GWR 26, 83
FA 25, 324 LS
WM 26, 215
NORM
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
§ 36 Abs. 2 ZPO
§ 9 EGZPO
REDAKTION
GERICHT
BayObLG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.10.2025
AKTENZEICHEN
101 AR 106/25 e
ECLI
LIEFERUNG
16.10.2025
ÄNDERUNG
02.06.2026 10:20:16